BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17

Sonderurlaub schafft keinen Urlaub mehr

Der Fall: Eine Mitarbeiterin bat ihren Arbeitgeber, ihr für die Zeit von September 2013 bis August 2014 unbezahlten Sonderurlaub zu gewähren. Der Sonderurlaub wurde dann einvernehmlich noch um ein ganzes Jahr bis Ende August 2015 verlängert. Anschließend verlangte die Mitarbeiterin vom Arbeitgeber, ihr den Mindesturlaub von 4 Wochen für das Jahr 2014 zu gewähren, obwohl sie in diesem Jahr wegen des unbezahlten Sonderurlaubs keinen einzigen Tag gearbeitet hatte.

Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht machte der Mitarbeiterin jedoch einen Strich durch die Rechnung. Da während des unbezahlten Sonderurlaubs die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorübergehend ausgesetzt gewesen seien, könne für diese Zeit kein Urlaubsanspruch erworben werden.

Merke: Vor wenigen Jahren hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage noch genau entgegengesetzt beantwortet: Urlaub (in Form von Sonderurlaub) könne durchaus Urlaub schaffen (BAG vom 06.05.2014 – 9 AZR 678/12). Diese Sichtweise ist mit der aktuellen Entscheidung nun überholt.

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