BAG: Urlaub bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
Eine Mitarbeiterin im Finanzministerium arbeitete zunächst (fast) Vollzeit. Ab dem 1.8.2015 reduzierte sie ihre Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden. Ihren Jahresurlaub nahm die Mitarbeiterin nach dem 1.8.2015. Während des Urlaubs zahlte der Arbeitgeber wie üblich die normale Vergütung fort. Das reichte der Mitarbeiterin jedoch nicht. Sie verlangte, dass das Urlaubsentgelt, also die Vergütungszahlungen während des Urlaubs, auf der Basis der bisherigen (fast) Vollzeit berechnet werden sollten, also in etwa doppelt so hoch sein sollten wie tatsächlich gezahlt.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Mitarbeiterin im Prinzip recht. Zumindest der vor der Teilzeit schon erworbene Urlaubsanspruch sei auf der Basis des früheren, seinerzeit höheren Gehalts zu vergüten.
Das Urteil zeigt, dass der Urlaub nicht nur der Erholung dienen soll, sondern auch einen wirtschaftlichen Wert hat. Es geht also nicht nur darum, wie lange man frei hat, sondern auch darum, wie viel Geld man für diese freie Zeit bekommt. Der wirtschaftliche Wert eines Urlaubs in Vollzeit ist aber höher als der Wert eines Urlaubs in Teilzeit – auch wenn man sich in beiden Fällen gleich gut erholen kann. Daher ist es konsequent, dass der schon erworbene wirtschaftliche Urlaubswert nicht im Nachhinein durch eine geringere Vergütung während der Teilzeit wieder entzogen werden kann.
BAG vom 20.02.2018 – 9 AZR 486/17