Ein Aufhebungsvertrag ersetzt in der Praxis nicht selten eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Doch müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Inhalt des Aufhebungsvertrages einverstanden sein. Der Inhalt des Aufhebungsvertrages ist Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dazu gehört insbesondere auch eine mögliche Abfindung.
Wie und warum eine Abfindung in einem Aufhebungsvertrag vereinbart werden kann und was Arbeitnehmer noch bei einem Aufhebungsvertrag beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Inhalt
- Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
- Abfindung Aufhebungsvertrag – Wie erhalte ich diese?
- Wie hoch kann die Abfindung ausfallen?
- Muss ich bei einer Abfindung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
- Was sollte ich bei einem Aufhebungsvertrag noch bedenken?
- Fazit
- FAQ
1. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Bei einem Aufhebungsvertrag – manchmal auch Auflösungsvertrag genannt – handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden. Den Inhalt des Aufhebungsvertrags bestimmen die beiden Parteien selbst.
Meistens schlägt der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor, um eine Kündigung zu vermeiden und sich von dem Arbeitnehmer gütlich zu trennen. Möglich ist aber auch, dass der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vorschlägt. Für den Verlust des Arbeitsplatzes kann der Aufhebungsvertrag eine Abfindung vorsehen.
Dies ist allerdings kein Muss, da es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt.
Doch wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorschlägt, wird dieser regelmäßig eine Abfindung anbieten, da ohne Abfindung die meisten Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen werden oder sollten.
2. Abfindung Aufhebungsvertrag: Wie erhalte ich diese?
Die Inhalte und Regelungen eines Aufhebungsvertrages können Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei aushandeln. Beispielsweise müssen bei einem Aufhebungsvertrag nicht die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden und das Arbeitsverhältnis kann sofort beendet werden.
Auch eine Abfindung und deren Höhe müssen mit dem Arbeitgeber verhandelt werden. Dabei kann es hilfreich sein, eine Beratung oder sogar Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen.
Arbeitgeber bietet Aufhebungsvertrag ohne Abfindung an
Sollten Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung anbieten, sollte man sich seine Reaktion als Arbeitnehmer gut überlegen. Zwar kann man auf ein solches Angebot eingehen, jedoch ist dies nicht ratsam.
Man sollte dabei immer bedenken, dass der Arbeitgeber ein gesteigertes Interesse daran haben dürfte, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag schnell zu beenden.
Außerdem verlieren Sie als Arbeitnehmer mit dem Aufhebungsvertrag ihren Arbeitsplatz. Es schließen sich Arbeitssuche und möglicherweise auch Arbeitslosigkeit mit finanziellen Einbußen an.
Kündigung statt Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber oft nachteilig und langwierig
Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstatt einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, dauert dies aus der Sicht des Arbeitgebers deutlich länger. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer ein Kündigungsschutzverfahren anstrengt.
In einem solchen Verfahren kann es dann sowohl um den Arbeitsplatz selbst, als auch um eine Abfindung gehen. War die Kündigung rechtswidrig bzw. nicht sozial gerechtfertigt, kann der Arbeitgeber unter Umständen dazu verpflichtet werden den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen oder eine Abfindung zu zahlen.
3. Wie hoch kann die Abfindung ausfallen?
Zwar ist die Abfindung Verhandlungssache zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, in der Praxis haben sich jedoch einige Faktoren, die Arbeitnehmer bedenken sollten, und „Regeln“ für die Höhe der Abfindung gebildet.
Wir können Arbeitnehmern in jedem Fall raten, dass sie einen Entwurf für einen Aufhebungsvertrag gut durchlesen sollten und diesen nicht sofort unterschreiben sollten. Auch in diesem Fall kann eine Beratung und Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vor für den Arbeitnehmer nachteiligen Folgen schützen.
Das sollten Sie bei der Höhe der Abfindung bedenken
Bei der Höhe der Abfindung gibt es für Arbeitnehmer einige Aspekte zu bedenken. Allerdings ist für die Höhe der verhandelten Abfindung immer die Betriebszugehörigkeit einer der Hauptaspekte.
Je länger ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist, desto höher fällt meist die Abfindung aus.
Diese Punkte sollten Arbeitnehmer auf jeden Fall bedenken:
- Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (eventuell liegt gar kein sozial gerechtfertigter Kündigungsgrund vor)
- Umfang des Kündigungsschutzes
- Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes
- Sperrzeiten bei Arbeitslosengeld I
- Chancen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden (Alter, Qualifikation und Lage am Arbeitsmarkt)
Bei alledem sind auch immer das Verhandlungsgeschick und die Argumente des Arbeitnehmers oder seines Rechtsanwalts entscheidend.
Wichtig ist, zu sehen, dass jeder Sachverhalt anders zu bewerten ist. Die zahlreichen Aspekte, die zu berücksichtigen sind, zeigen bereits, dass es deshalb im Vorhinein schwierig ist, eine allgemeine und allgemeingültige Höhe der Abfindung zu bestimmen.
Die „Regelabfindung“ und deren Höhe
Die Regelabfindung ist ledig ein Orientierungswert um zu bestimmen, wie hoch eine Abfindung ausfallen kann. Es handelt sich dabei nicht um eine festgeschriebene Regel. Die individuelle Höhe einer Abfindung kann von diesem Wert abweichen und ist damit nicht in jedem Fall die optimale Wahl.
Als Orientierungswert für eine Abfindung sollte man von
0,5 Brutto-Monatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit
ausgehen. In Einzelfällen können beispielsweise auch nur 0,25 Brutto-Monatsgehältern oder bis zu 1,0 Brutto-Monatsgehältern und mehr pro Jahr der Betriebszugehörigkeit angemessen sein.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der 25 Jahre im selben Betrieb beschäftigt war und 3.500 Euro brutto verdient, kann damit bei der Regelabfindung von 0,5 Brutto-Monatsgehältern pro Jahr auf eine Abfindungssumme von 43.750 Euro kommen (3.500 Euro x 0,5 x 25 Jahre). Wenn der Arbeitnehmer jedoch schwerbehindert ist und dessen Chancen aufgrund von Alter auf dem Arbeitsmarkt nicht besonders groß sind, kann sich dies erhöhend auf eine mögliche Abfindungssumme auswirken.
4. Muss ich bei einer Abfindung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Die Abfindung wird steuerlich nicht ganz wie normales Gehalt behandelt. Zwar ist auf die Abfindung ähnlich wie bei Gehalt oder Lohn Einkommenssteuer zu zahlen, jedoch wird die Abfindung steuerrechtlich als „außergewöhnliche Einkünfte“ gewertet. Fällt die Abfindung sehr hoch aus, kann die so genannte Fünftelungs-Regel eingreifen.
Dabei wird die Abfindungssumme gleichmäßig hinsichtlich der Versteuerung auf 5 Jahre verteilt. Vorteil bei dieser Regelung ist, dass die Steuerlast dabei nicht in einem Jahr besonders hoch ausfällt und Arbeitnehmer dadurch nicht höhere Einkommenssteuersätze erreichen.
Durch die Steuerprogression gilt nämlich: je höher das Einkommen ist, desto höher steigt der Einkommenssteuersatz.
Verteilt man daher die Abfindung auf 5 Jahre, steigt das Einkommen pro Jahr durch die Abfindung nur um ein Fünftel der Abfindungssumme.
5. Was sollte ich bei einem Aufhebungsvertrag noch bedenken?
Schließen Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag ab, sollte man bedenken, dass eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I drohen kann. Zumeist wird bei einem Aufhebungsvertrag von einer Sperrzeit von 12 Wochen auszugehen sein.
Für diese Zeit erhalten Arbeitnehmer dann kein Arbeitslosengeld. Dies sollte eventuell auch bei der Höhe der Abfindung bedacht werden.
Außerdem versuchen Arbeitgeber gerne, alle Ansprüche mit dem Aufhebungsvertrag durch eine so genannte Ausgleichsklausel abzugelten. Haben Arbeitnehmer beispielsweise noch offene Urlaubsansprüche oder Überstunden, könnten diese dann eventuell durch eine Ausgleichsklausel abgeschnitten sein.
6. Fazit
- Die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag ist Verhandlungssache.
- Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Höhe der Abfindung.
- Verschiedene Faktoren beeinflussen die Höhe der Abfindung, wie z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit und Aussichten auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage.
- Der Aufhebungsvertrag sollte sorgfältig geprüft werden, um die bestmögliche Abfindung zu erhalten.
- Eine rechtliche Beratung kann helfen, die Interessen des Arbeitnehmers zu schützen und eine angemessene Abfindung zu verhandeln.
7. FAQ
Wie viel Abfindung steht mir zu bei Aufhebungsvertrag?
Bei einem Aufhebungsvertrag besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Arbeitgeber bieten jedoch oft eine Abfindung an, um die Zustimmung zum Vertrag zu erleichtern. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache, jedoch gibt es gewisse Richtlinien:
- Die Betriebszugehörigkeit spielt eine wesentliche Rolle.
- Eine Regelabfindung von 0,5 Brutto-Monatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit dient als Orientierung.
- Die individuelle Situation und die Verhandlungsgeschicklichkeit beeinflussen die endgültige Höhe.
Ist ein Aufhebungsvertrag immer mit einer Abfindung verbunden?
Nein, ein Aufhebungsvertrag ist nicht immer mit einer Abfindung verbunden. Die Vereinbarung einer Abfindung hängt von den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. In der Praxis bieten Arbeitgeber jedoch oft eine Abfindung an, um den Aufhebungsvertrag attraktiver zu machen und eine einvernehmliche Trennung zu ermöglichen.
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