BAG: Arbeitgeber darf Beteiligungsrecht des Betriebsrats beim Arbeitsschutz nicht aushebeln

Ein Logistikunternehmen schloss mit einem externen Dienstleister einen Vertrag über „sicherheitstechnische Dienstleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz“. Durch diesen Vertrag wurden die Aufgaben der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung der Beschäftigten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG auf diesen externen Dienstleister übertragen. Als der Betriebsrat bei der Gefährdungsbeurteilung mitreden wollte, meinte der Arbeitgeber, er habe nach dem genannten Dienstleistungsvertrag nur noch ein Überwachungsrecht gegenüber der externen Firma. Daher gebe es kein Recht mehr, bei dem der Betriebsrat mitbestimmen könne. Das wollte der Betriebsrat so nicht hinnehmen.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht. Es handle sich bei der Übertragung von Aufgaben auf externe Dritte nach § 13 Abs. 2 ArbSchG zwar um eine mitbestimmungsfreie Einzelmaßnahme. Diese dürfe jedoch nicht dazu führen, dass an anderer Stelle wie etwa im Bereich der Gefährdungsbeurteilung oder der Unterweisung durch eine Übertragung auf Dritte abgeschnitten würden. Der Arbeitgeber muss daher einen Vertrag mit einem Dritten so gestalten, dass Mitbestimmungsrechte nicht verletzt werden. Diese Argumentation muss für die Mitbestimmungsrechte im kirchlichen Bereich genauso gelten wie für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz, über das das BAG zu urteilen hatte.

Der Arbeitgeber wollte hier wohl besonders schlau sein und den Betriebsrat ausmanövrieren. Dem hat das Bundesarbeitsgericht aber einen Riegel vorgeschoben. Der Arbeitgeber kann daher nicht mit derart fadenscheinigen Argumenten Mitbestimmungsrechte beschneiden.

BAG vom 30.09.2014 – 1 ABR 106/12

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