BAG: Facebook-Auftritt des Arbeitgebers unterliegt der Mitbestimmung

Der Arbeitgeber, der Blutspendedienste betrieb, richtete im April 2013 bei Facebook eine Seite zu Marketing-Zwecken ein. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Postings einstellen. Einige Facebook-Nutzer machten davon eifrig Gebrauch und bewerteten das Verhalten von Mitarbeitern bei den vom Arbeitgeber betriebenen Blutspendediensten. Die Mitarbeiter kamen bei diesen Bewertungen wohl auch nicht immer gut weg. Der Betriebsrat wollte die Mitarbeiter schützen und machte geltend, der Arbeitgeber dürfe solche Postings gar nicht veröffentlichen, ohne den Betriebsrat dabei mitbestimmen zu lassen. Dies gelte auch für den Betrieb von weiteren Auswertungsmöglichkeiten auf der Facebook-Seite. Der Betriebsrat berief sich darauf, dass der Arbeitgeber durch diese Funktionen das Verhalten der Mitarbeiter durch eine technische Einrichtung überwachen könne. Auf den Mitarbeitern laste ein erheblicher Überwachungsdruck.

Der Betriebsrat hatte vor dem Bundesarbeitsgericht im Wesentlichen Erfolg, nachdem das Landesarbeitsgericht zuvor noch anders entschieden hatte. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, die Entscheidung des Arbeitgebers, Postings von Nutzern auf der Facebook-Seite unmittelbar zu veröffentlichen, unterliege der Mitbestimmung. Postings, die sich auf das Verhalten von Arbeitnehmern beziehen, führen nämlich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

BAG vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15

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