Diese Rolle spielt eine Änderungskündigung – auch bei einer „normalen“ Kündigung
Sie haben als Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten? Dann sollten Sie diesen Beitrag lesen, um zu erfahren, was es mit einer Änderungskündigung auf sich hat und wie Sie reagieren können.
Sie haben eine „ganz normale“ Kündigung erhalten? Auch dann kann dieser Beitrag für Sie interessant sein. Denn es gibt eine Verknüpfung zwischen einer „normalen“ Beendigungskündigung und einer Änderungskündigung.
Alle wichtigen Informationen aus dem Beitrag erkläre ich Ihnen auch in meinem neuen Video:
Inhalt
- Die Änderungskündigung – ein Akt in zwei Teilen
- Wann braucht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung?
- Wie kann man als Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung reagieren?
- Das Arbeitsgericht prüft die Änderung formal und inhaltlich
- Die Änderungskündigung hat Vorrang vor der Beendigungskündigung
- Fazit
- FAQ
1. Die Änderungskündigung – ein Akt in zwei Teilen
Eine Änderungskündigung besteht aus zwei Bestandteilen, die im Namen auch schon erkennbar sind:
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen
Es handelt sich also um eine Kündigung mit Änderungsangebot.
Dabei unterliegt die Kündigung allen formalen Anforderungen wie auch eine „normale“ Kündigung. Insbesondere muss die Schriftform eingehalten werden und die Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben.
Der zweite Teil, das Angebot, muss so konkret sein, dass Sie als Arbeitnehmer nur noch „ja“ sagen müssten.
Beispiel: Unkonkretes Angebot
Ihr Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, Ihre Hausmeisterstelle sei gestrichen worden. Bei der Übergabe der Kündigung erklärt der Personalleiter, man könne sich aber vorstellen, Sie vielleicht als Reinigungskraft weiterzubeschäftigen. Er fragt, ob Sie denn daran Interesse hätten.
Dieses „Angebot“ ist völlig unkonkret. Es liegt somit keine Änderungskündigung, sondern eine „normale“ Beendigungskündigung vor mit der Folge, dass der Dienstgeber im Kündigungsschutzverfahren die Beendigung wird rechtfertigen müssen und nicht die bloße Änderung der Arbeitsbedingungen.
2. Wann braucht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung?
Wenn Ihr Arbeitgeber feststellt, dass er eine Maßnahme durchführen möchte, die nicht mehr vom Rahmen des Arbeitsvertrages gedeckt ist, kann er diese nicht im Rahmen seines Weisungsrechts, auch Direktionsrecht genannt, durchführen. Die Ausübung des Weisungsrechts ist für den Arbeitgeber deutlich einfacher als der Ausspruch einer Änderungskündigung.
Der Arbeitgeber muss keine Frist und keine besondere Form einhalten. Er muss auch keine besondere Begründung für seine Anweisung liefern, sondern sich lediglich im Rahmen des „pflichtgemäßen Ermessens“ halten.
Wann immer er kann, wird der Arbeitgeber daher auf das Weisungsrecht und nicht auf die Änderungskündigung zurückgreifen. Wenn das Weisungsrecht für die geplante Maßnahme aber nicht ausreichend ist, bleibt dem Arbeitgeber keine andere Wahl, als auf das Instrument der Änderungskündigung zurückzugreifen.
Mit der Änderungskündigung kann der Arbeitgeber zwar seinen Handlungsspielraum erweitern; er muss aber noch intensiver prüfen, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist. Schließlich handelt es sich um eine Form der Kündigung.
3. Wie kann man als Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung reagieren?
Bei der Entscheidung, wie Sie auf eine Änderungskündigung reagieren, sollten Sie sich zunächst einmal vor Augen halten, dass es grundsätzlich immer zwei Möglichkeiten gibt, auf ein Angebot zu reagieren. Diese beiden Möglichkeiten haben Sie auch bei dem Änderungsangebot, das in einer Änderungskündigung steckt:
- Annahme des Angebots
- Ablehnung des Angebots
Wenn Sie das Angebot annehmen, läuft das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Konditionen weiter. Das gilt jedenfalls nach Ablauf der Kündigungsfrist. Bis dahin bleibt es auf jeden Fall bei den bisherigen Konditionen.
Wenn Sie das Angebot hingegen ablehnen und sonst nichts weiter tun, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, gegen die Änderungskündigung zu klagen. Wenn Sie mit der Klage Erfolg haben, läuft das Arbeitsverhältnis auch nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den alten Bedingungen weiter.
Verlieren Sie hingegen den Prozess, ist das Arbeitsverhältnis beendet.
Wie Sie sehen, würde ein Prozess um die Änderungskündigung also eigentlich immer das Risiko bergen, ganz „rauszufliegen“ aus dem Arbeitsverhältnis. Wer ein solches Risiko scheut, müsste dann lieber gleich die geänderten – normalerweise schlechteren – Konditionen akzeptieren.
Allerdings hat der Gesetzgeber an dieser speziellen Stelle einen Eingriff in das Prozessrecht vorgenommen und Ihnen als Mitarbeiter sozusagen ein Rettungsnetz aufgespannt. Sie können daher die eigentlich gegensätzlichen Möglichkeiten kombinieren und sich ohne Risiko die bestmögliche Lösung sichern.
Dieses „Zaubermittel“ ist die Annahme unter Vorbehalt. Das bedeutet, dass Sie das Änderungsangebot annehmen – aber nur unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. Diese Frage können Sie vom Arbeitsgericht in einem Prozess überprüfen lassen.
4. Das Arbeitsgericht prüft die Änderung formal und inhaltlich
Wenn Sie gegen eine Änderungskündigung klagen, hat das Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen.
Anders als bei einem Streit über eine Anweisung bzw. Versetzung, die an keine besondere Form gebunden ist und damit in formaler Hinsicht wenig Angriffsfläche bietet, kann eine Änderungskündigung durchaus schon an formalen Fehlern scheitern.
Eine Änderungskündigung ist eben zunächst einmal eine Kündigung. Es sind daher alle Formalitäten wie bei einer „normalen“ Kündigung, also einer Beendigungskündigung einzuhalten. Schon eine fehlende Unterschrift kann beispielsweise dazu führen, dass die Arbeitsbedingungen sich nicht ändern.
Die Frage, ob die Änderung inhaltlich gerechtfertigt wäre, wird vom Gericht dann gar nicht mehr geprüft.
Wenn formal alles in Ordnung ist, hat das Arbeitsgericht zu prüfen, ob die Änderung inhaltlich gerechtfertigt ist. Dabei wird die Prüfung umso strenger ausfallen, je einscheidender die Maßnahme ist.
Geht es beispielsweise nur um eine Aufgabenänderung, hat der Dienstgeber größere Chancen, bei Gericht mit der Änderungskündigung durchzukommen, als wenn mit der Aufgabenänderung auch eine Herabstufung des Gehalts verbunden ist.
5. Die Änderungskündigung hat Vorrang vor der Beendigungskündigung
Wie bereits erwähnt gibt es eine Verknüpfung zwischen der Änderungskündigung und einer Beendigungskündigung. Der Arbeitgeber kann nämlich nicht nur, sondern er muss eine Änderungskündigung statt einer Beendigungskündigung aussprechen, wenn er die Möglichkeit dazu hat.
Wenn der Arbeitgeber Ihnen ein konkretes Angebot zur Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz hätte machen können, dies aber nicht getan hat, ist eine Beendigungskündigung schon allein aus diesem Grunde unwirksam. Dies nennt man den Vorrang der Änderungskündigung.
Dabei muss der Arbeitgeber insbesondere auch eine niedriger einzustufende Tätigkeit anbieten. Er kann sich dann regelmäßig nicht damit herausreden, dass Sie diese Tätigkeit ja ohnehin abgelehnt hätten. Die Entscheidung darüber muss der Arbeitgeber Ihnen überlassen.
Wenn Sie weitere Fragen zur Änderungskündigung oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, stehe ich Ihnen zur Beratung und Vertretung gern zur Verfügung. Rufen Sie mich an unter +49 – 221 – 97 30 49 0 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an mail@rechtsanwalt-tillmann.de.
6. Fazit
- Änderungskündigung im Überblick:
- Besteht aus Kündigung und Angebot zur Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen.
- Formale Anforderungen wie normale Kündigung: Schriftform, Kündigungsfrist.
- Wann benötigt der Arbeitgeber eine Änderungskündigung?
- Bei Maßnahmen außerhalb des Arbeitsvertragsrahmens, nicht durch Weisungsrecht gedeckt.
- Reaktion des Arbeitnehmers auf Änderungskündigung:
- Annahme: Fortsetzung unter geänderten Bedingungen nach Kündigungsfrist.
- Ablehnung: Beendigung nach Kündigungsfrist.
- Möglichkeit der Annahme unter Vorbehalt:
- Annahme mit Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung, überprüfbar vor Arbeitsgericht.
- Prüfung der Änderungskündigung durch Arbeitsgericht:
- Formale und inhaltliche Prüfung.
- Formale Einhaltung wie bei normaler Kündigung, inhaltliche Prüfung auf Sozialgerechtigkeit.
- Vorrang der Änderungskündigung:
- Arbeitgeber muss Änderungskündigung aussprechen, wenn möglich.
- Konkretes Angebot für Weiterbeschäftigung auf anderem Arbeitsplatz erforderlich.
7. FAQ
Was ist eine Änderungskündigung?
Eine Änderungskündigung besteht aus zwei Teilen: der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Es handelt sich um eine Kündigung mit Änderungsangebot.
Wann braucht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung?
Der Arbeitgeber benötigt eine Änderungskündigung, wenn er eine Maßnahme durchführen möchte, die nicht mehr durch den Arbeitsvertrag abgedeckt ist und das Weisungsrecht nicht ausreicht. Die Änderungskündigung erweitert den Handlungsspielraum des Arbeitgebers, erfordert aber eine sorgfältige Prüfung der Rechtfertigung.
Wie kann ein Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung reagieren?
Der Arbeitnehmer kann das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den geänderten Bedingungen annehmen oder ablehnen. Eine Ablehnung kann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, während eine Annahme unter Vorbehalt ermöglicht, die Änderung rechtlich prüfen zu lassen.
Wie prüft das Arbeitsgericht eine Änderungskündigung?
Das Arbeitsgericht prüft sowohl formale als auch inhaltliche Aspekte der Änderungskündigung. Formale Fehler können die Wirksamkeit der Kündigung beeinträchtigen. Bei der inhaltlichen Prüfung wird untersucht, ob die Änderung gerechtfertigt ist. Diese Prüfung erfolgt strenger, je einschneidender die Änderung ist.
Hat die Änderungskündigung Vorrang vor der Beendigungskündigung?
Ja, der Arbeitgeber muss grundsätzlich eine Änderungskündigung aussprechen, wenn dies möglich ist und die Maßnahme nicht durch eine Beendigungskündigung abgedeckt werden kann. Der Vorrang der Änderungskündigung stellt sicher, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen hat.
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