Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt: Hinweise und Tipps
Sie haben einen neuen Job unterschrieben – und nun soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, bevor es überhaupt begonnen hat? Das klingt ungewöhnlich, kommt aber häufiger vor, als man denkt. Ob der neue Arbeitgeber plötzlich zurückrudern möchte oder Sie selbst umdisponiert haben: Ein Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt wirft besondere rechtliche Fragen auf, die sich von einem regulären Aufhebungsvertrag unterscheiden.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche rechtlichen Besonderheiten dabei gelten, welche Vor- und Nachteile ein solcher Vertrag hat und worauf Sie als Arbeitnehmer unbedingt achten sollten. Denn wer unvorbereitet unterschreibt, kann erhebliche Nachteile erleiden – finanziell und sozialrechtlich.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfe ich Ihren Vertrag, bewerte Ihre Situation und unterstütze Sie bei der Verhandlung, damit Sie keine Nachteile erleiden.
Rechtslage: Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt – geht das überhaupt?
Ja, ein Aufhebungsvertrag kann auch vor dem ersten Arbeitstag geschlossen werden. Nach deutschem Recht entsteht ein Arbeitsverhältnis bereits mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, nicht erst mit dem tatsächlichen Arbeitsantritt. Daraus folgt: Rechte und Pflichten beider Seiten gelten ab dem Moment der Unterzeichnung.
Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 620 ff. BGB. Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses – zu selbst gewählten Bedingungen und ohne einseitige Kündigung.
Wichtig: Gemäß § 623 BGB muss der Aufhebungsvertrag zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Eine mündliche Vereinbarung ist unwirksam, auch dann, wenn beide Seiten ihr zustimmen.

Mehr Informationen zu den Chancen und Risiken zum Thema Aufhebungsvertrag finden Sie in unserem Beitrag zum Thema.
Kein Kündigungsschutz vor Arbeitsantritt – aber trotzdem nicht rechtlos
Wer noch keinen einzigen Arbeitstag geleistet hat, genießt keinen Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieses greift erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie rechtlos sind. Ihre individuellen Vertragsrechte sowie mögliche Schadensersatzansprüche spielen auch in dieser Phase eine wichtige Rolle. Lassen Sie Ihre Situation daher unbedingt rechtlich prüfen, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.
Kündigung vor Arbeitsantritt als Alternative – und ihre Grenzen
Neben dem Aufhebungsvertrag gibt es grundsätzlich eine weitere Möglichkeit, den Arbeitsvertrag vor Stellenantritt zu beenden: die Kündigung vor Arbeitsantritt. Beide Wege haben jedoch unterschiedliche Voraussetzungen.
Wann ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt möglich?
Grundsätzlich gilt: Liegt der Arbeitsbeginn noch mindestens zwei Wochen in der Zukunft, kann die Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten – oder der gesetzlichen – Kündigungsfrist erfolgen. Gemäß § 622 BGB beträgt die gesetzliche Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In der Probezeit gilt bei entsprechender Vereinbarung eine verkürzte Frist von zwei Wochen.
Wichtig ist dabei: Die Kündigung muss schriftlich und fristgerecht eingehen – andernfalls besteht weiterhin eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme.
Was gilt, wenn die Kündigung vor Arbeitsantritt vertraglich ausgeschlossen ist?
Manche Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, die eine Kündigung vor dem ersten Arbeitstag ausdrücklich verbietet. In diesen Fällen bleibt nur eine einvernehmliche Lösung in Gestalt eines Aufhebungsvertrages.
Hinweis: Auch wenn eine ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen ist, bleibt die außerordentliche (fristlose) Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 BGB weiterhin möglich.
Einfach nicht erscheinen? Eine schlechte Idee
Manche Arbeitnehmer erwägen, am ersten Arbeitstag schlicht nicht zu erscheinen. Das ist rechtlich riskant. Wenn der Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe enthält, kann der Arbeitgeber diese geltend machen. Zusätzlich drohen Schadensersatzforderungen für entstandene Kosten – etwa für Stellenausschreibungen oder Einarbeitungsaufwand. Suchen Sie daher immer das Gespräch und streben Sie eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags an.

Unser Beitrag zum Thema klärt die wichtigsten Fragen zum Thema Vertragsstrafe.
Typische Gründe für einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt
Die Gründe für eine Vertragsauflösung vor dem ersten Arbeitstag sind vielfältig. Auf Seiten des Arbeitgebers sind dies häufig:
- Wegfall der Stelle durch Umstrukturierung, Budgetkürzungen oder Insolvenz
- Fehlende Einigung über konkrete Arbeitsbedingungen trotz unterzeichneten Vertrages
- Ein interner Kandidat übernimmt die Position doch noch
- Nachträgliche Erkenntnisse aus Referenzen oder Hintergrundprüfungen
Auf Seiten des Arbeitnehmers sind folgende Situationen häufig:
- Ein attraktiveres Jobangebot ist zwischenzeitlich eingegangen
- Private Umstände haben sich geändert, z. B. durch familiäre Gründe oder einen abgesagten Umzug
- Die zugesagten Arbeitsbedingungen entsprechen nicht dem, was im Vorstellungsgespräch besprochen wurde
- Persönliche Bedenken gegenüber der Stelle oder dem Unternehmen nach weiterer Recherche
Ob die Auflösung in Ihrem Fall sinnvoll ist, sollten Sie stets sorgfältig abwägen. Ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht schafft hier rasch Klarheit.
Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Wie bei jedem Aufhebungsvertrag gibt es keine pauschale Antwort. Entscheidend ist immer die individuelle Situation.
Mögliche Vorteile für Arbeitnehmer
- Schnelle und saubere Trennung ohne langwierigen Rechtsstreit
- Möglichkeit, eine Abfindung oder Kostenerstattung – z. B. für bereits entstandene Umzugskosten – auszuhandeln
- Freiheit, den nächsten Karriereschritt ohne Bindung zu gehen

Mehr zum Thema Aufhebungsvertrag und Abfindung lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema.
Mögliche Nachteile für Arbeitnehmer
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, riskiert eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen bei der Agentur für Arbeit.
- Schadensersatzpflicht: Wenn Sie bereits Ihre bisherige Stelle gekündigt haben, um die neue anzutreten, drohen unter Umständen Schadensersatzforderungen nach § 628 BGB.
- Kein Widerrufsrecht: Ein unterzeichneter Aufhebungsvertrag kann in der Regel nicht widerrufen werden. Anders als bei Verbraucherverträgen gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht.
- Lücke im Lebenslauf: Wer eine zugesagte Stelle gar nicht erst antritt, muss dies im nächsten Bewerbungsprozess erklären können.
Aus Sicht des Arbeitgebers
Für Arbeitgeber kann ein Aufhebungsvertrag eine praktische Lösung sein, wenn sich Umstände geändert haben. Allerdings drohen auch ihnen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers, wenn dieser bereits Dispositionen getroffen hat – zum Beispiel die bisherige Stelle gekündigt oder einen Umzug organisiert hat.
Wichtige Klauseln im Aufhebungsvertrag
Besondere Sorgfalt ist bei der Vertragsgestaltung geboten. Die folgenden Klauseln sollten Sie genau im Blick haben – und im Zweifel verhandeln.
Abfindungsregelung
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Dennoch ist es in vielen Fällen möglich, eine Entschädigung auszuhandeln – insbesondere dann, wenn Sie im Vertrauen auf den Arbeitsvertrag bereits erhebliche Vorleistungen erbracht haben.
Erstattung von Aufwendungen
Haben Sie auf Grundlage des Arbeitsvertrags bereits Kosten getragen – etwa für Umzug, Reisen zu Vorstellungsterminen oder Materialien – sollte eine Kostenerstattungsklausel vereinbart werden.
Erledigungsklausel
Viele Aufhebungsverträge enthalten sogenannte Erledigungsklauseln, mit denen beide Parteien auf weitergehende gegenseitige Ansprüche verzichten. Prüfen Sie genau, was Sie damit aufgeben – denn der Verzicht kann weitreichend sein.
Tipps zur Verhandlung des Aufhebungsvertrags
Ein Aufhebungsvertrag wird selten aus einer Position der Stärke heraus verhandelt. Dennoch haben Sie als Arbeitnehmer mehr Spielraum, als Sie vielleicht denken:
- Niemals unter Druck unterschreiben: Lassen Sie sich nicht zu einer sofortigen Unterschrift drängen. Sie haben das Recht, sich Bedenkzeit zu nehmen und den Vertrag juristisch prüfen zu lassen.
- Aufwendungen dokumentieren: Halten Sie schriftlich fest, welche Kosten und Maßnahmen Sie im Vertrauen auf das neue Arbeitsverhältnis bereits getroffen haben. Das stärkt Ihre Verhandlungsposition.
- Sperrzeit klären: Bevor Sie unterschreiben, sollten Sie die Frage der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld abklären. Ein Fachanwalt kann einschätzen, ob Argumente für einen „wichtigen Grund“ im Sinne des Sozialrechts bestehen.
- Sachlich kommunizieren: Auch wenn die Situation emotional belastend ist – konstruktive und sachliche Verhandlungen führen in der Regel zu besseren Ergebnissen als Konfrontation.
- Anwaltliche Beratung einholen: Besonders wichtig, wenn Sie bereits erhebliche Vorleistungen erbracht haben oder sich über Ihre Rechte unsicher sind.
Ihr Recht ist unser Anliegen – Lassen Sie sich jetzt beraten!
Haben Sie Fragen zum Thema oder Probleme mit Ihrem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber? Zögern Sie nicht! Kontaktieren Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Tillmann – persönlich, kompetent und engagiert an Ihrer Seite.
Fazit
- Ein Aufhebungsvertrag ist auch vor dem ersten Arbeitstag rechtlich möglich und wirksam.
- Das Arbeitsverhältnis entsteht bereits mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags – nicht erst mit dem Arbeitsantritt.
- Gemäß § 623 BGB ist Schriftform zwingend erforderlich.
- Als Alternative kommt die Kündigung vor Arbeitsantritt in Betracht – sofern sie nicht vertraglich ausgeschlossen ist.
- Enthält der Vertrag eine Klausel zum Ausschluss der Kündigung vor Dienstantritt, bleibt nur der Aufhebungsvertrag als einvernehmliche Lösung.
- Wer einfach nicht erscheint, riskiert Vertragsstrafen und Schadensersatzforderungen.
- Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen.
- Frühzeitige anwaltliche Beratung schützt vor finanziellen und rechtlichen Nachteilen.
FAQ – Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt
Ist ein Aufhebungsvertrag vor dem ersten Arbeitstag überhaupt möglich?
Ja. Da das Arbeitsverhältnis mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags entsteht, kann es auch vor dem Arbeitsantritt einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Voraussetzung ist die Schriftform gemäß § 623 BGB.
Kündigung oder Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt – was ist besser?
Das hängt vom Einzelfall ab. Ist eine Kündigung vertraglich nicht ausgeschlossen und die Frist kann noch eingehalten werden, ist sie oft der einfachere Weg. Ist die Kündigung ausgeschlossen oder die Frist verpasst, bietet der Aufhebungsvertrag die einvernehmliche Alternative.
Was passiert, wenn die Kündigung vor Arbeitsantritt vertraglich ausgeschlossen ist?
In diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis nur durch einen Aufhebungsvertrag – also mit Zustimmung des Arbeitgebers – beendet werden. Eine ordentliche Kündigung wäre unwirksam. Eine außerordentliche Kündigung bleibt bei wichtigem Grund nach § 626 BGB möglich.
Bekomme ich Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt?
Das ist individuell zu prüfen. Wer durch einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beiträgt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der eine Sperrzeit abwendet, sollte ein Fachanwalt einschätzen.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung, wenn ich noch nicht gearbeitet habe?
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Allerdings kann eine Abfindung oder Kostenerstattung verhandelt werden – insbesondere wenn Sie auf Grundlage des Arbeitsvertrags bereits Dispositionen getroffen haben, etwa durch Kündigung der alten Stelle oder Umzugskosten.
Kann der Arbeitgeber einfach vom Arbeitsvertrag zurücktreten?
Nein. Ein Rücktrittsrecht vom Arbeitsvertrag gibt es nicht. Möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, muss er entweder kündigen – was ihn unter Umständen schadensersatzpflichtig machen kann – oder einen Aufhebungsvertrag mit Ihnen schließen.
Was passiert, wenn ich einfach nicht zur Arbeit erscheine?
Das ist keine empfehlenswerte Lösung. Dem Arbeitgeber entstehen möglicherweise Schäden, die er geltend machen kann. Zusätzlich können Vertragsstrafen greifen, sofern der Arbeitsvertrag eine solche Klausel enthält. Suchen Sie immer das Gespräch und streben Sie eine einvernehmliche Auflösung an.
Warum sollte ich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten?
Ein Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt ist ein rechtlich anspruchsvolles Thema. Ob Sie Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenerstattung oder Abfindung haben, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalls ab.
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