BAG: Arbeitgeber haftet für Urlaub
Bundesarbeitsgericht vom 19.2.2019 – 9 AZR 541/15
Der Fall: Ein Mitarbeiter war über viele Jahre als Wissenschaftler bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Offenbar war er so sehr in seine Wissenschaft vertieft, dass er es regelmäßig versäumte, rechtzeitig vor Jahresende seinen Urlaub zu beantragen. Zum Jahresende 2013 schied er aus dem Arbeitsverhältnis aus. Danach rechnete er dem Arbeitgeber vor, dass er noch 51 Tage Urlaub aus den Jahren 2012 und 2013 zu bekommen habe.
Es war unstreitig, dass ein Urlaubsanspruch in dieser Höhe entstanden war. Der Arbeitgeber meinte aber, der Urlaub sei nun verfallen, da der Mitarbeiter keinen beantragt habe. Tatsächlich hatte er das nicht getan. Dennoch wollte er seinen Urlaub ausbezahlt bekommen.
Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht gab dem Mitarbeiter recht. Eigentlich verfalle der Urlaubsanspruch jeweils grundsätzlich zum Jahresende. Der Arbeitgeber sei aber verantwortlich dafür, dass der Mitarbeiter seinen Urlaub auch tatsächlich nehme. Er müsse ihn daher notfalls förmlich auffordern, den Urlaub anzutreten. Der Arbeitgeber könne sich nicht einfach damit herausreden, dass es Sache des Mitarbeiters sei, seinen Urlaub zu nehmen, und er ihn ja schließlich nicht zum Urlaub zwingen könne. Wenn er seiner Verantwortung nicht nachkomme, für den Urlaub des Mitarbeiters zu sorgen, müsse er den Urlaub eben als Schadenersatz leisten.
Merke: Manchmal muss man Umwege gehen, um zum Ziel zu gelangen
Das BAG geht hier einen „juristischen Umweg“. Das Ziel heißt: Urlaub für den Arbeitnehmer. Da aber der eigentliche Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz verfallen ist, nimmt das BAG den Umweg über den Schadenersatz. Das praktische Ergebnis ist dasselbe: Der Mitarbeiter erhält seinen Urlaub oder – wie hier bei beendetem Arbeitsverhältnis – eine Auszahlung des Urlaubs.