Chef zahlt Lohn nicht nach Kündigung: Was Sie jetzt tun können
Sie haben gekündigt oder eine Kündigung erhalten, und plötzlich bleibt das Gehalt aus? Der letzte Lohn wird nicht überwiesen? Überstunden werden nicht vergütet? Und auf Ihre Nachfragen reagiert Ihr Arbeitgeber ausweichend oder gar nicht?

Eine solche Situation ist nicht nur finanziell belastend, sondern auch zermürbend. Gerade in einer ohnehin angespannten Phase wie dem Ende eines Arbeitsverhältnisses.
Die gute Nachricht: Sie sind diesem Verhalten nicht schutzlos ausgeliefert. Das Arbeitsrecht steht auf Ihrer Seite. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln unterstütze ich Sie dabei, Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen, damit Sie schnell zu Ihrem Geld kommen.
Inhalt
Wann muss der Arbeitgeber den Lohn nach der Kündigung zahlen?
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gehalt für geleistete Arbeit pünktlich zu zahlen – und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder bereits beendet wurde.
Die Fälligkeit des Lohns richtet sich nach:
- den Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag
- einem eventuell geltenden Tarifvertrag
- der gesetzlichen Regelung der Fälligkeit nach § 614 BGB (Zahlung nach Ablauf der Arbeitszeit, bei monatlicher Vergütung am Ende des Monats, sofern nichts anderes vereinbart ist)
Das bedeutet konkret: Ihr letzter Lohn muss spätestens zu dem vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt, meist am letzten Bankarbeitstag des Monats oder am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats, auf Ihrem Konto eingehen. Eine Kündigung, ob durch Sie oder den Arbeitgeber, ändert daran nichts.
Wurde das Arbeitsverhältnis zum Beispiel zum 31. März beendet, muss Ihr März-Gehalt zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt werden.
Wichtig: Auch wenn Sie freigestellt wurden oder während der Kündigungsfrist nicht mehr arbeiten mussten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Ihr volles Gehalt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Welche Zahlungen stehen Ihnen nach der Kündigung zu?
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses haben Sie nicht nur Anspruch auf Ihr reguläres Gehalt. Weitere Ansprüche können sein:
- Ausstehender Lohn für geleistete Arbeit: Für alle Tage, die Sie tatsächlich gearbeitet haben, steht Ihnen die volle Vergütung zu.
- Urlaubsabgeltung: Nicht genommener Urlaub muss nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz finanziell abgegolten werden. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen diese Zahlung nicht vorenthalten.
- Ausgleich von Überstunden: Sofern Sie Überstunden geleistet haben, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden, steht Ihnen grundsätzlich eine Vergütung zu – vorausgesetzt, die Überstunden waren betrieblich veranlasst oder angeordnet und nicht bereits durch Ihr Gehalt abgegolten.
- Sonderzahlungen und Prämien: Je nach Vereinbarung können auch anteilige Weihnachts- oder Urlaubsgelder sowie Bonuszahlungen fällig sein. Hier kommt es auf die konkreten Vertragsklauseln an. Sogenannte Stichtagsklauseln, die eine Zahlung nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt vorsehen, können wirksam sein – müssen aber im Einzelfall geprüft werden.
- Zeugnisanspruch: Zwar keine Geldforderung, aber dennoch wichtig: Sie haben Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach § 109 Gewerbeordnung.
Ist eine Abmahnung zwingend erforderlich?
In den meisten Fällen ist eine Abmahnung zwingend erforderlich, um dem Arbeitnehmer die Chance zur Verhaltensänderung zu geben.
Der Arbeitnehmer soll durch die vorausgehende Abmahnung nicht nur auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht werden, sondern ihm soll auch die Möglichkeit zur Veränderung eingeräumt werden. Im Rahmen der Abmahnung erhält der Arbeitnehmer den klaren Hinweis, dass bei wiederholtem Fehlverhalten mit einer verhaltensbedingten Kündigung zu rechnen ist.
Fehlt die vorhergehende Abmahnung, ist die Kündigung im Regelfall unwirksam.
Ausnahme: Eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist dann möglich, wenn das Vertrauen durch ein besonders gravierendes Verhalten endgültig zerstört ist.
Beispiele können u.a. sein:
- Diebstahl von Firmeneigentum – selbst bei geringem Wert
- Körperliche Angriffe auf Kollegen oder Vorgesetzte
- Massive Beleidigungen
- Schwerwiegende Verstöße gegen Datenschutz oder Geheimhaltungspflichten
Dennoch gilt es, immer im Einzelfall abzuwägen. Auch eine schwere Verfehlung rechtfertigt nicht automatisch eine verhaltensbedingte oder gar fristlose Kündigung ohne Abmahnung.
Warum hält der Arbeitgeber den Lohn zurück – und ist das erlaubt?
Es gibt unterschiedliche Gründe, warum Ihr Arbeitgeber möglicherweise nicht zahlt. Die meisten sind rechtlich jedoch nicht zulässig.
Häufige Begründungen – und was rechtlich gilt
„Sie haben nicht ordnungsgemäß übergeben.“
Solche pauschalen Vorwürfe rechtfertigen keinen Lohneinbehalt. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen angeblichen Schaden. Selbst bei einem nachweisbaren Schaden darf er nicht einfach Ihr Gehalt einbehalten, sondern muss seine Gegenansprüche gesondert geltend machen.
„Wir rechnen noch offene Forderungen gegen.“
Eine Aufrechnung gegen Lohnforderungen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Nach § 394 BGB sind unpfändbare Forderungen – und dazu gehört ein Teil des Arbeitslohns nach § 850 ff. ZPO – grundsätzlich vor Aufrechnung geschützt. Der Arbeitgeber kann außerdem nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB scheidet beim Arbeitsentgelt in der Regel ebenfalls aus, da zwischen Lohnanspruch und eventuellen Gegenansprüchen keine ausreichende Verknüpfung besteht.
„Das Geld kommt, sobald alles geregelt ist.“
Vertröstungen sind keine Rechtfertigung. Ihr Lohn ist zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig. Verzögerungen aus organisatorischen Gründen gehen zu Lasten des Arbeitgebers, nicht zu Ihren.
Finanzielle Schwierigkeiten des Unternehmens
Auch wenn der Arbeitgeber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, ändert das nichts an Ihrer Forderung. Im schlimmsten Fall – bei drohender oder eingetretener Insolvenz – können Sie bei der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses beantragen.
Was können Sie tun, wenn der Lohn ausbleibt?
Handeln Sie schnell und strategisch. Je früher Sie reagieren, desto besser stehen Ihre Chancen, zügig zu Ihrem Geld zu kommen.
Schritt 1: Schriftliche Mahnung
Setzen Sie Ihrem Arbeitgeber eine klare, schriftliche Frist zur Zahlung. Eine Mahnung ist nicht zwingend erforderlich, wenn ein kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin vereinbart war – dann kommt der Arbeitgeber automatisch in Verzug. Dennoch empfiehlt sich eine Mahnung in der Regel, um Druck zu machen.
In dieser Mahnung sollten Sie:
- die offenen Beträge konkret benennen (Lohn für welchen Zeitraum, Urlaubsabgeltung, Überstunden etc.)
- eine angemessene Frist setzen (in der Regel 7 bis 14 Tage)
- auf die rechtlichen Konsequenzen hinweisen (Verzugszinsen, weitere rechtliche Schritte)
Wichtig: Bewahren Sie eine Kopie der Mahnung auf und versenden Sie diese idealerweise per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung und Lesebestätigung.
Schritt 2: Verzugszinsen geltend machen
Sobald Ihr Arbeitgeber in Verzug ist, haben Sie Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB. Diese liegen bei 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
Auch wenn die Summe zunächst gering erscheint: Sie haben ein Recht darauf, und es erhöht den Druck auf Ihren Arbeitgeber.
Schritt 3: Ausschlussfristen beachten
Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen oder Verfallfristen. Das bedeutet: Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist – oft 3 Monate, manchmal auch nur 6 Wochen – gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, sonst verfallen sie unwiederbringlich. Manchmal ist auch eine bestimmte Form – z.B. Schriftform oder Textform – vorgeschrieben.
Deshalb gilt: Handeln Sie sofort! Warten Sie nicht ab, ob sich die Situation von selbst klärt. Jeder Tag kann zählen.
Schritt 4: Anwaltliche Unterstützung hinzuziehen
Spätestens wenn Ihr Arbeitgeber nicht reagiert oder weiterhin ausweichend antwortet, sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten.
Als Ihr Anwalt kann ich:
- Ihre Ansprüche präzise berechnen und rechtlich fundiert geltend machen
- ein qualifiziertes Forderungsschreiben versenden – oft reicht bereits dies, um eine Zahlung zu bewirken
- prüfen, ob Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag gelten
- Sie über weitere rechtliche Schritte beraten und Ihre Erfolgsaussichten realistisch einschätzen
Schritt 5: Klage beim Arbeitsgericht
Bleibt der Arbeitgeber trotz Mahnung und trotz anwaltlichen Schreibens untätig, können wir Ihre Forderungen vor dem zuständigen Arbeitsgericht einklagen. Eine Lohnklage hat gute Erfolgsaussichten, wenn die Ansprüche klar dokumentiert sind.
Das Arbeitsgericht Köln ist die zuständige Instanz für Arbeitnehmer aus dem Kölner Raum. Die Verfahren im Arbeitsrecht sind oft zügiger als in anderen Rechtsgebieten.
In dringenden Fällen – etwa wenn Ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist – kann auch eine einstweilige Verfügung in Betracht kommen, um eine schnelle Zahlung zu erwirken. Dies ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
Ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer möglich?
In extremen Fällen, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum keinen Lohn zahlt, können Sie als Arbeitnehmer unter Umständen außerordentlich fristlos kündigen – und zwar aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB.
Voraussetzungen dafür sind:
- erheblicher Zahlungsverzug (in der Regel mindestens zwei aufeinanderfolgende Monatslöhne)
- vorherige erfolglose Mahnung und Nachfristsetzung
- unzumutbare Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Achtung: Eine fristlose Kündigung sollten Sie niemals ohne anwaltliche Beratung aussprechen. Die Risiken sind erheblich: Es kann Ihnen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen drohen. Zudem verlieren Sie möglicherweise Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Macht der Arbeitgeber sich strafbar, wenn er nicht zahlt?
Unter bestimmten Umständen kann das Vorenthalten von Lohn strafbar sein. In Betracht kommt vor allem der Straftatbestand der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB.
Dieser greift insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, obwohl er diese vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten hat.
In der Praxis ist eine Strafanzeige jedoch selten der erste und richtige Schritt. Wichtiger ist zunächst, Ihre zivilrechtlichen Ansprüche auf Zahlung durchzusetzen – notfalls mit gerichtlicher Hilfe.
Wie kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen?
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln kenne ich die Strategien, mit denen sich Arbeitgeber aus der Verantwortung ziehen wollen – und ich weiß, wie man rechtssicher dagegen vorgeht.
Meine Unterstützung umfasst:
- Prüfung Ihrer Ansprüche: Ich analysiere Ihren Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, etwaige Tarifverträge und mögliche Ausschlussfristen. So wissen Sie genau, welche Forderungen Ihnen zustehen und wie hoch diese sind.
- Klare Kommunikation: Ich verfasse rechtssichere Mahnungen und Forderungsschreiben, die Wirkung zeigen und Ihren Arbeitgeber zum Handeln bewegen.
- Strategische Beratung: Gemeinsam entwickeln wir die beste Vorgehensweise für Ihren individuellen Fall – ob außergerichtliche Einigung oder gerichtliche Durchsetzung.
- Vertretung vor Gericht: Falls nötig, vertrete ich Sie vor dem Arbeitsgericht und setze Ihre Forderungen konsequent durch. Dabei profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung in arbeitsgerichtlichen Verfahren.
- Kostenklärung und Transparenz: Ich informiere Sie von Anfang an transparent über die anfallenden Kosten und prüfe, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Die erste Einschätzung Ihres Falls ist grundsätzlich kostenlos.
Gerade in emotional belastenden Situationen ist es wichtig, einen verlässlichen Partner an Ihrer Seite zu haben, der Ihre Interessen klar und zielgerichtet vertritt.
Jetzt Kontakt aufnehmen – wir helfen Ihnen weiter
Ihr Arbeitgeber zahlt Ihren Lohn nicht nach der Kündigung? Lassen Sie sich das nicht gefallen. Je früher Sie handeln, desto schneller kommen Sie zu Ihrem Geld. Wir besprechen Ihren Fall in einer ersten Einschätzung: klar, verständlich und lösungsorientiert.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln stehe ich Ihnen mit langjähriger Erfahrung und klarem Zielbewusstsein zur Seite. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie Ihr gutes Recht erhalten.
Ihr Recht ist unser Anliegen – Lassen Sie sich jetzt beraten!
Haben Sie Fragen zum Thema oder Probleme mit Ihrem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber? Zögern Sie nicht! Kontaktieren Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Tillmann – persönlich, kompetent und engagiert an Ihrer Seite.
Fazit
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen – auch nach einer Kündigung
- Neben dem letzten Gehalt stehen Ihnen oft auch Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung und gegebenenfalls Sonderzahlungen zu
- Pauschale Begründungen für einen Lohneinbehalt sind rechtlich meist unzulässig – Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur unter engen Voraussetzungen möglich
- Bei ausbleibendem Lohn sollten Sie sofort handeln: schriftliche Mahnung, Verzugszinsen geltend machen, anwaltliche Unterstützung hinzuziehen
- Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifverträgen können Ihre Ansprüche unwiederbringlich verfallen lassen – schnelles Handeln ist entscheidend
- Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre Ansprüche, berät Sie strategisch und vertritt Sie notfalls vor dem Arbeitsgericht
- Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer bei erheblichem Zahlungsverzug ist unter Umständen möglich – sollte aber nur mit anwaltlicher Beratung erfolgen
FAQ – Häufige Fragen zum Thema „Chef zahlt Lohn nicht nach Kündigung“
Wie lange darf der Arbeitgeber den Lohn nach der Kündigung zurückhalten?
Gar nicht. Der Lohn ist zum vereinbarten Zeitpunkt fällig – in der Regel am letzten Bankarbeitstag des Monats oder am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats. Eine Kündigung ändert daran nichts. Jede unbegründete Verzögerung ist rechtswidrig.
Ist es strafbar, wenn der Lohn nach der Kündigung nicht bezahlt wird?
Unter bestimmten Umständen ja. Insbesondere das vorsätzliche Vorenthalten und Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen ist nach § 266a StGB strafbar. Die bewusste Verweigerung der Lohnzahlung kann zudem zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Verzugszinsen begründen.
Was kann ich tun, wenn mein Gehalt nach der Kündigung nicht ausgezahlt wird?
Mahnen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich und setzen Sie eine klare Frist zur Zahlung. Bleibt er untätig, ziehen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu. Dieser kann Ihre Ansprüche rechtlich fundiert geltend machen und notfalls vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Beachten Sie unbedingt eventuelle Ausschlussfristen in Ihrem Vertrag.
Bis wann muss ich mein Geld nach Kündigung ausgezahlt bekommen?
Der letzte Lohn ist zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt fällig – meist zum Monatsende oder am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats. Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung sollten ebenfalls zeitnah, spätestens mit der letzten Gehaltszahlung, erfolgen.
Wie lange darf eine Gehaltszahlung überfällig sein?
Eine Gehaltszahlung darf nicht überfällig sein. Sobald die Fälligkeit überschritten ist, befindet sich Ihr Arbeitgeber automatisch im Verzug (bei kalendermäßig bestimmtem Zahlungstermin) oder spätestens nach einer Mahnung. Ab diesem Zeitpunkt können Sie Verzugszinsen verlangen und weitere rechtliche Schritte einleiten.
Welche Fristen muss ich bei ausstehenden Lohnforderungen beachten?
Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, oft 3 Monate, manchmal auch nur 6 Wochen. Das bedeutet: Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb dieser Frist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, sonst verfallen sie. Prüfen Sie daher schnellstmöglich Ihren Vertrag oder lassen Sie ihn von einem Fachanwalt prüfen.
Kann ich fristlos kündigen, wenn mein Arbeitgeber nicht zahlt?
Ja, bei erheblichem und anhaltendem Zahlungsverzug (in der Regel mindestens zwei volle Monatslöhne) können Sie unter Umständen außerordentlich fristlos kündigen (§ 626 BGB). Dies sollten Sie jedoch niemals ohne vorherige anwaltliche Beratung tun, da sonst eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen droht und Sie möglicherweise Ansprüche verlieren.
Bildquellennachweis: fizkes / Canva


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