Der Arbeitsplatz sichert für die meisten Menschen ihren wirtschaftliches Auskommen. Diese Funktion übernimmt bei Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig das Arbeitslosengeld. Aber was ist, wenn ich selbst kündige? Bekomme ich dann überhaupt Arbeitslosengeld bei eigener Kündigung?
Bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer stellt sich oft die Frage, ob man sofort nach Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld bekommt oder ob eine Sperrzeit durch die Arbeitsagentur verhängt wird.
Unter welchen Umständen Sie mit einer Sperrzeit rechnen müssen und wann Sie überhaupt Arbeitslosengeld bekommen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Inhalt
- Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Was bedeutet Anwartschaftszeit?
- Was ist eine Sperrzeit und wann kommt es dazu?
- Kann man die Sperrzeit bei eigener Kündigung umgehen?
- Kann ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen?
- Was kann ich gegen eine Sperrzeit tun?
- FAQ zum Thema
Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Das Arbeitslosengeld I ist eine staatliche Transferleistung aus der so genannten Arbeitslosenversicherung. In die Arbeitslosenversicherung zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen der Sozialabgaben ein – ähnlich wie bei der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und der Rentenversicherung.
Tritt dann der Versicherungsfall ein, nämlich die Arbeitslosigkeit, so erhalten Arbeitnehmer als Leistung aus der Versicherung das Arbeitslosengeld.
Erste wichtige Voraussetzung ist also, dass man arbeitslos ist. Zweite Voraussetzung ist, dass man sich bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) auch als arbeitslos gemeldet hat. Wurde man durch den Arbeitgeber gekündigt, sollte man sich so früh wie möglich zunächst einmal arbeitssuchend und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit auch arbeitslos melden.
Hat man selbst gekündigt und hat keine Anschlussbeschäftigung, sollte man sich ebenfalls so früh wie möglich bei der Arbeitsagentur melden. Tut man das nicht, kann dies bereits zu Nachteilen beim Arbeitslosengeld führen.
Die dritte Voraussetzung ist, dass man die so genannte Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Was bedeutet Anwartschaftszeit?
Da es sich bei der Arbeitslosenversicherung eben um eine Versicherung handelt, die auf Beiträgen beruht, können Leistungen in Form von Arbeitslosengeld vom Arbeitnehmer erst verlangt werden, wenn dieser eine bestimmte Zeit Beiträge gezahlt hat und damit eine Anwartschaft erworben hat.
In den vergangenen 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit (so genannte Rahmenfrist) müssen Arbeitnehmer mindestens 12 Monate beschäftigt gewesen sein und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet haben.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat man die Anwartschaft erworben. Anwartschaft bedeutet damit, dass Arbeitnehmer das Recht haben, bei Vorliegen der anderen o.g. Voraussetzungen Arbeitslosengeld zu beziehen.
Was ist eine Sperrzeit und wann kommt es dazu?
Die Arbeitslosenversicherung ist eine Versicherung, die für den Fall der Arbeitslosigkeit die wirtschaftliche Existenz sichern soll, da durch den Verlust des Arbeitsverhältnisses keine Lohn-/Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer mehr geleistet werden.
Weil dieses System aber als Versicherung aufgebaut ist und die Leistung des Arbeitslosengeldes über die Beiträge auch der anderen versicherten Arbeitnehmer finanziert wird, soll der Eintritt der Versicherung nicht “absichtlich” herbeigeführt werden. Man nennt die “absichtliche” Herbeiführung der Arbeitslosigkeit auch versicherungswidriges Verhalten.
Beispiel: Werden Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt, weil etwa ein Betriebsteil schließt, so kann der einzelne Arbeitnehmer nichts für die Arbeitslosigkeit.
Wenn ein Arbeitnehmer sich jedoch so auf der Arbeit verhält, dass dieses Verhalten einen Anlass zur Kündigung gibt, dann ist die Verursachung der Arbeitslosigkeit auf das Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen.
Beispiel: Bestiehlt man seinen Arbeitgeber, dann geschieht dies vorsätzlich und regelmäßig in dem Bewusstsein, dass dies zu einer Kündigung führen kann. In solchen Fällen verhängt die Arbeitsagentur für einen bestimmten Zeitraum eine Sperrzeit, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Dieser Zeitraum beträgt regelmäßig 12 Wochen, also rund drei Monate.
Damit verringert sich auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, da die Sperrzeit nicht etwa an das Ende des Arbeitslosengeld-Bezugs angehängt wird. Die Leistung des Arbeitslosengeldes ist für die Dauer der Sperrzeit endgültig verloren.
Oft wird auch bei einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer von der Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt. Eine Eigenkündigung wird von der Arbeitsagentur nämlich regelmäßig als versicherungswidriges Verhalten gewertet und mit der Sperrzeit sozusagen sanktioniert.
Beispiel: Sperrzeiten erhält man auch, wenn man sich nicht genügend um eine neue Arbeitsstelle bemüht oder man unberechtigt eine Arbeitsmöglichkeit ablehnt.
Hat man sich nach der Kündigung zu spät bei der Arbeitsagentur gemeldet, kann dieses Verhalten auch zu einer Sperrzeit führen. Es gibt also viele Verhaltensweisen, die zu Sperrzeiten führen können.
Kann man die Sperrzeit bei eigener Kündigung umgehen?
Nicht jede Kündigung des Arbeitnehmers führt auch zwingend zu einer Sperrzeit.
Liegt ein so genannter wichtiger Grund für die Kündigung vor, dann führt dies zu keiner Sperrzeit. Das heißt, wenn die Kündigung des Arbeitnehmers nachvollziehbar ist oder auf bestimmten rechtlichen Gründen basiert, dann darf die Arbeitsagentur keine Sperrzeit verhängen.
Ein wichtiger Grund liegt z.B. dann vor, wenn der Arbeitnehmer gemobbt wird, Stress oder Überforderung vorliegen, eine sexuelle Belästigung oder andere Straftaten gegen den Arbeitnehmer ausgeübt wurden.
Ein weiterer Grund wird von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch in bestimmten Fällen darin gesehen, dass das Gehalt bzw. der Lohn durch den Arbeitgeber verspätet oder gar nicht ausbezahlt wurde.
Gibt der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle auf, um die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen zu übernehmen, so löst auch dies keine Sperrzeit aus.
Kann ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen?
Bei einem Aufhebungsvertrag trennen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber meistens „im Guten“. Für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer meistens eine Abfindung.
Auch hierin sehen die Arbeitsagenturen oft ein versicherungswidriges Verhalten, weil der Arbeitnehmer „freiwillig“ und ohne Not seinen Arbeitsplatz aufgibt. Dass dies meistens nicht so ist, wird von Arbeitsagenturen oft anders bewertet. Damit führen Aufhebungsverträge oft ebenfalls zu Sperrzeiten.
Zur Vermeidung einer Sperrzeit kann es bei Aufhebungsverträgen nützlich sein, dass z.B. eine drohende betriebsbedingte Kündigung als Grund für die Aufhebung mit in den Text des Aufhebungsvertrages aufgenommen wird. Ein garantierter Schutz gegen eine Sperrzeit ergibt sich daraus aber nicht.
Als zweite – pragmatische – Möglichkeit kann man auch den finanziellen Verlust durch die Sperrzeit in die Kalkulation der Abfindung einfließen lassen. Die vereinbarte Abfindung sollte dann so hoch sein, dass die Sperrzeit dadurch kompensiert wird. Ein solches Ergebnis wird aber meistens nur schwer zu erzielen sein.
Bei Verhandlungen über eine Abfindung bzw. vor der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag lohnt es sich regelmäßig, auf die Erfahrung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zurückzugreifen. Durch eine eingehende und qualifizierte Beratung und Vertretung kann sich gerade bei drohenden Sperrzeiten oft ein finanziell günstigeres Ergebnis erzielen lassen.
Was kann ich gegen eine Sperrzeit tun?
Wenn die Sperrzeit mit dem Bescheid über das Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit zugestellt wird, haben Sie einen Monat Zeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dies können Sie selbst tun. Sie sollten dann alle Nachweise über den wichtigen Grund beifügen, die sie haben. Sie können aber auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der dann den wichtigen Grund für Sie geltend macht.
Sollte dem Widerspruch nicht stattgegeben werden, bleibt die Klage vor dem Sozialgericht. Hierbei sollten Sie sich in jedem Fall von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
FAQ zum Thema
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Kann ich Arbeitslosengeld beantragen, wenn ich selber gekündigt habe?
Ja. Wenn Arbeitnehmer ihren Job jedoch von sich aus und ohne wichtigen Grund kündigen, führt dies in vielen Fällen dazu, dass sie für die unmittelbare Zeitspanne nach der Kündigung kein Arbeitslosengeld erhalten.
Eine Eigenkündigung wird von der Arbeitsagentur nämlich regelmäßig als versicherungswidriges Verhalten gewertet und mit einer Sperrzeit sanktioniert.
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Wie kann ich kündigen und Arbeitslosengeld bekommen?
Ist die Kündigung des Arbeitnehmers nachvollziehbar oder basiert sie auf bestimmten rechtlichen Gründen, dann darf die Arbeitsagentur keine Sperrzeit bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes verhängen.
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Wann bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich selber kündige?
Hat man selbst gekündigt und hat keine Anschlussbeschäftigung, sollte man sich so früh wie möglich bei der Arbeitsagentur melden. Tut man das nicht, kann dies zu Nachteilen und einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
Liegt ein sogenannter wichtiger Grund für die Kündigung vor, dann führt dies zu keiner Sperrzeit und Sie erhalten sofort nach Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld.
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Wann darf ich kündigen, ohne eine Sperre zu bekommen?
Nicht jede Kündigung des Arbeitnehmers führt auch zwingend zu einer Sperrzeit. Liegt ein sogenannter wichtiger Grund für die Kündigung vor, dann führt dies zu keiner Sperrzeit.
Beispiele sind hier: Mobbing, Pflege von Angehörigen, Sexuelle Belästigung, Überforderung.
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