Als Arbeitnehmervertretung im Unternehmen unterstützt der Betriebsrat die Belange der Mitarbeiter und steht ihnen beratend zur Seite. Er hat die Aufgabe, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Unternehmen angemessen zu vertreten.

Doch was passiert, wenn er diese nicht wahrnimmt oder sogar gegen die Belegschaft arbeitet?
In diesem Artikel klären wir die wichtigsten Fragen und zeigen Ihnen Handlungsmöglichkeiten auf.
Inhalt
- Die Aufgaben des Betriebsrates und die gesetzlichen Grundlagen
- Pflichtverletzung des Betriebsrats – wann liegt sie vor?
- Was tun, wenn der Betriebsrat seine Aufgaben nicht erfüllt?
- Kann der Betriebsrat seinen Vorsitzenden abwählen?
- Wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen kann
- Fazit
- FAQ
Die Aufgaben des Betriebsrates und die gesetzlichen Grundlagen
Die Aufgaben des Betriebsrates sind genau wie seine Rechte und Pflichten im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt.
Grundsätzlich vertritt der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Unternehmen.
Er wird gewählt, um als Vermittler zwischen Belegschaft und Arbeitgeber zu fungieren und für eine gerechte Arbeitsumgebung zu sorgen. Dabei muss der Betriebsrat konstruktiv handeln und sollte, um lösungsorientiert agieren zu können, auch die Unternehmerseite nicht unbeachtet lassen.
In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern kann alle 4 Jahre das Betriebsratsgremium durch die Belegschaft gewählt werden (§ 1 BetrVG).
Der Betriebsrat hat laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine Reihe von Aufgaben. Dazu gehören insbesondere:
- Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Sicherstellung der Durchführung zum Wohle der Arbeitnehmer
- Durchsetzung von Maßnahmen, die der Belegschaft dienlich sind
- Beratung und Unterstützung der Mitarbeitenden
- Beschäftigungssicherung
- Förderung von Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Rahmen von Einstellungsverfahren, Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- Unterstützung älterer Beschäftigter
- Förderung der Integration schutzbedürftiger, schwerbehinderter und ausländischer Arbeitnehmer
- Vorbereitung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Durchsetzung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie betrieblichen Umweltschutzes
Ein zentraler Grundsatz ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber, um das Zusammenwirken beider Seiten zu fördern. §2 des Betriebsverfassungsgesetzes bildet hierfür die gesetzliche Grundlage.
Pflichtverletzung des Betriebsrats – wann liegt sie vor?
Der Betriebsrat ist verpflichtet, von den im Betriebsverfassungsgesetz verankerten Rechten und Pflichten im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens Gebrauch zu machen. Macht er das nicht, nimmt er seine Funktion nicht pflichtgemäß wahr.
Eine Pflichtverletzung liegt nicht nur vor, wenn der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt, sondern auch und gerade dann, wenn er bewusst gegen die Interessen der Belegschaft handelt. Praxisbeispiele dafür können sein:
- Ignorieren von Mitarbeiterbeschwerden
- Betriebsrat handelt nicht im Sinne der Mitarbeiter
- Mitbestimmungsrechte nicht wahrnehmen
- Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zum Nachteil der Mitarbeiter
- Nichtdurchführung von Betriebsversammlungen
- Verstöße gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit
Die Mitglieder des Betriebsratsgremiums können sich sogar strafbar machen. Dazu zählen u.a.
- Bestechung oder Bestechlichkeit
- Weitergabe von Betriebsgeheimnissen
- Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen
Was tun, wenn der Betriebsrat seine Aufgaben nicht erfüllt?
Wenn Sie sich als Arbeitnehmer nicht ausreichend durch die Mitglieder des Betriebsrates vertreten sehen, haben Sie unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten.
In erster Linie raten wir Ihnen, das Gespräch zu suchen. Vielleicht gibt es unterschiedliche Sichtweisen oder Ihnen sind einige Hintergründe für das Nichthandeln des Betriebsrates unbekannt. Viele Herausforderungen können durch ein Gespräch geklärt werden.
Möglicherweise liegt der Fokus der Betriebsratsarbeit aktuell auch auf übergeordneten Themen, sodass aus dessen Sicht die Brisanz des individuellen Falles anders beurteilt wird. Ebenfalls kann es ihnen nicht bekannte Hintergrundprozesse geben, die die Vorgehensweise erklären. Klären Sie dies in einem Gespräch.
Hinweis: Arbeitnehmer haben die Qual der Wahl
Übrigens haben Sie als Arbeitnehmer die Wahl, welchem Mitglied des Betriebsrates Sie sich anvertrauen.
Sollte das Gespräch nicht zielführend sein, haben Sie nach § 85 BetrVG die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen. Der Betriebsrat muss ihre Beschwerde prüfen und – sofern er diese als berechtigt anerkennt – gegenüber dem Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken.
Sollten Arbeitgeber und Betriebsrat gegenteiliger Meinung hinsichtlich ihrer Beschwerde sein, muss der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, welche die Sachlage entscheidet.
Verletzt der Betriebsrat in grober Art und Weise seine gesetzlichen Pflichten, kann er oder auch einzelne Betriebsratsmitglieder abgewählt werden. Nach § 23 Betriebsverfassungsgesetz müssen dazu ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds oder die Auflösung des Betriebsrats als Ganzes beantragen.
Der Antrag erfolgt beim Arbeitsgericht.
Da dieser Prozess langwierig ist und eine grobe Pflichtverletzung voraussetzt, kann es in manchen Fällen durchaus sinnvoll sein, den Wahlzyklus abzuwarten und bei der nächsten Wahl andere Entscheidungen zu treffen.
Eine weitere Möglichkeit besteht für Sie als Arbeitnehmer darin, dem Betriebsrat gemäß § 86a BetrVG Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5% der Arbeitnehmer im Betrieb unterstützt, so hat der Betriebsrat diesen Vorschlag innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.
Die jeweilige Strategie sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht thematisieren.
Rufen Sie mich an unter 0221 9730490 oder schreiben Sie mir eine Mail an mail@rechtsanwalt-tillmann.de.
Kann der Betriebsrat seinen Vorsitzenden abwählen?
Ja, der Betriebsrat kann seinen Vorsitzenden jederzeit abwählen (§ 26 BetrVG). Grundsätzlich ist der Betriebsratsvorsitzende für die Dauer der Wahlperiode in sein Amt gewählt worden. Die Gremiumsmitglieder können ihn jedoch abberufen. Gründe hierfür können sein:
- Pflichtverletzungen
- Vertrauensverlust innerhalb des Gremiums
- Unzureichende Amtsführung
Die Abwahl erfolgt durch eine Mehrheit der Betriebsratsmitglieder. Sind sie als Mitglied des Betriebsrates von der Untätigkeit ihres Vorsitzenden betroffen, raten wir auch in diesem Fall zu klärenden Gesprächen, welche die Situation möglicherweise unkomplizierter und schneller lösen können.
Im Fall einer Abwahl verliert der Betriebsratsvorsitzende sein Amt, bleibt aber Mitglied des Betriebsrates.
Wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen kann
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ich Ihren Fall mit den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes abgleichen und Sie beraten, ob wirklich ein Pflichtverstoß des Betriebsrates vorliegt.
Meine Rolle besteht auch darin, sie zum weiteren Vorgehen zu beraten oder schriftliche Handlungsaufforderungen aufzusetzen. Wir besprechen den weiteren Prozess und erarbeiten die beste Lösung für ihre Herausforderung.
In den meisten Fällen hilft ein unabhängiger Blick entscheidend weiter und lässt sie die richtigen Schlüsse fällen und Entscheidungen treffen.
Fazit
- Betriebsrat hat zentrale Aufgaben, wie die Vertretung der Mitarbeiterinteressen, die Einhaltung von Gesetzen und Überwachung von Vereinbarungen überwachen
- Er fördert eine gerechte Arbeitsumgebung
- Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Betriebsrat untätig bleibt oder gegen die Belegschaft handelt
- Mitarbeiter haben verschiedene Handlungsmöglichkeiten für Mitarbeiter
- Betriebsrat kann seinen Vorsitzenden mit Mehrheitsbeschluss jederzeit abwählen
- juristische Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wird empfohlen
FAQ
Was sind die Hauptaufgaben des Betriebsrats?
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber, überwacht die Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen, fördert Gleichberechtigung und Arbeitsschutz und unterstützt Mitarbeiter in arbeitsrechtlichen Fragen.
Wann liegt eine Pflichtverletzung des Betriebsrats vor?
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Betriebsrat seine Aufgaben nicht wahrnimmt, Mitbestimmungsrechte ignoriert, gegen die Interessen der Belegschaft handelt oder sich gesetzeswidrig verhält (z. B. Bestechlichkeit, Geheimnisverrat).
Was kann ich tun, wenn sich der Betriebsrat nicht für meine Anliegen einsetzt?
Zunächst sollte ein klärendes Gespräch gesucht werden. Falls dies erfolglos bleibt, kann eine Beschwerde nach § 85 BetrVG eingereicht werden. In schweren Fällen ist eine Abwahl oder ein Antrag auf Auflösung möglich.
Kann der Betriebsrat abgewählt werden?
Ja, bei groben Pflichtverletzungen kann ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder eine Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Abwahl einzelner Mitglieder oder des gesamten Betriebsrats beantragen (§ 23 BetrVG).
Kann der Betriebsratsvorsitzende abgesetzt werden?
Ja, der Betriebsrat kann seinen Vorsitzenden jederzeit durch eine Mehrheitsentscheidung abwählen (§ 26 BetrVG). Er bleibt weiterhin Betriebsratsmitglied.
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