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Wenn Sie ein Arbeitsverhältnis kündigen wollen, sind einige Dinge zu beachten. Der Zugang der Kündigung ist von zentraler Bedeutung. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer verschicken oft die Kündigung per Einschreiben. Das ist allerdings nicht immer sinnvoll.
Die wichtigsten Informationen finden Sie vorab in meinem kurzen Erklärvideo:
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Mit der Kündigung erklären Sie, dass Sie das Arbeitsverhältnis auflösen möchten. Diesen Willen müssen Sie Ihrem Vertragspartner mitteilen. Die Kündigung muss dem Empfänger daher zugehen.
Haben Sie noch Fragen zu den Aternativen zur Kündigung per Einschreiben? Rufen Sie mich an unter 0221 9730490 oder schreiben Sie mir eine Mail an mail@rechtsanwalt-tillmann.de.
Erst mit dem Zugang wird die Kündigung wirksam.
Übergeben Sie die Kündigung Ihrem Vertragspartner persönlich, ist sie diesem auch zugegangen. Bei Abwesenheit des Vertragspartners ist die Kündigung zugegangen, wenn
sie in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt
und typischerweise mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Der „Machtbereich“ meint einen Bereich, der der Kontrolle des Empfängers unterliegt, etwa sein Briefkasten.
Ob er die Kündigung tatsächlich zur Kenntnis nimmt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, ob er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte.
Bei einem Einwurf in den Briefkasten stellt sich die Frage, wann üblicherweise mit einer Leerung gerechnet werden kann. Nach einem Einwurf am frühen Morgen ist das noch am selben Tag anzunehmen. Erfolgt der Einwurf abends, so wird mit einer Leerung erst am nächsten Tag zu rechnen sein.
Entscheidend ist nicht nur, ob die Kündigung zugeht. Wichtig ist auch, wann der Vertragspartner das Schreiben erhält.Dieser Zeitpunkt ist für die Einhaltung mehrerer Fristen wichtig:
Das Arbeitsverhältnis endet in aller Regel erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Diese beginnt erst mit Zugang der Kündigung. Geht die Kündigung versehentlich z.B. am 1.6. statt am 30.5. zu, bleibt das Arbeitsverhältnis unter Umständen länger bestehen als gewollt. Der Arbeitnehmer ist also länger an den Betrieb gebunden, der Arbeitgeber muss ihn länger bezahlen. In Betracht kommt hier allenfalls ein Abwicklungsvertrag, in dem sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine kürzere Kündigungsfrist einigen. Dem müssen beide Parteien zustimmen! Arbeitnehmer riskieren dann Komplikationen beim Arbeitslosengeld I.
Nur relevant, wenn der Arbeitgeber kündigt: Mit Zugang der Kündigung beginnt für den Arbeitnehmer die 3-wöchige Klagefrist zu laufen. Versäumt der Arbeitnehmer die fristgerechte Klageerhebung, ist die Kündigung automatisch wirksam. Stellt sie sich im Nachhinein als rechtswidrig heraus, kann der Arbeitnehmer sich gegen diese nicht mehr wehren.
Nur relevant, wenn der Arbeitgeber in der Probezeit kündigen will: Geht die Kündigung versehentlich erst nach Ablauf der Probezeit zu, besteht allgemeiner Kündigungsschutz und eine Entlassung ist in aller Regel deutlich erschwert. Ein einziger Tag kann hier bereits den Unterschied machen.
Das Datum auf der Kündigung hat rechtlich übrigens keine Bedeutung.
2. Einschreiben & Co.: So stellen Sie die Kündigung zu
Wie Sie sehen, ist der rechtzeitige Zugang der Kündigung sehr wichtig. Vor Gericht muss der Kündigende beweisen, dass das Kündigungsschreiben zugegangen ist.
Zudem muss er darlegen können, dass es sich bei dem Schreiben auch tatsächlich um eine Kündigung gehandelt hat. Für den Zugang der Kündigung bieten sich mehrere Zustellungsmöglichkeiten an.
Diese haben eigene Vor- und Nachteile:
a. Fax / E-Mail
Eine Kündigung im Arbeitsrecht bedarf der Schriftform. Damit ist gemeint, dass das Original handschriftlich unterschrieben werden muss. Eine Zustellung per Fax oder E-Mail ist daher nicht wirksam möglich.
b. Einfacher Brief
Die Kündigung kann per einfachem Brief zugestellt werden. Hiervon ist allerdings abzuraten. Der Vertragspartner kann den Erhalt des Briefs bestreiten. Sie werden den Zugang und den Inhalt des Briefs nicht beweisen können.
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Sie können die Kündigung per Übergabeeinschreiben übersenden. Bei einem Übergabeeinschreiben wird
dem Empfänger das Einschreiben gegen eine Empfangsbestätigung ausgehändigt.
Die Empfangsbestätigung erfolgt in Form einer persönlichen Unterschrift.
Ist eine Übergabe am Wohnsitz des Empfängers nicht möglich, wird das Einschreiben in der Regel zu einer Postfiliale gebracht.
Dem Empfänger wird ein entsprechender Abholschein zugestellt.
Bei dieser Zustellungsform ist lediglich der Abholschein in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt, sofern er am Wohnsitz nicht anzutreffen war. Die Kündigung selbst befindet sich in der Postfiliale. Ein Zugang der Kündigung ist erst gegeben, wenn der Empfänger das Einschreiben bei der Postfiliale abholt.
Sie wissen jedoch nicht, wann das geschieht. Zudem kann der Empfänger die Zustellung beim Übergabeeinschreiben grundsätzlich verweigern. Nur in Ausnahmefällen wird der Zugang dann trotzdem angenommen.
Beim Übergabeeinschreiben erfahren Sie nicht, wann und ob die Kündigung zugegangen ist. Von dieser Form der Zustellung ist daher abzuraten.
d. Einwurfeinschreiben
Eine weitere Zustellungsform ist das Einwurfeinschreiben. Hierbei wird das Einschreiben vom Postboten in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen. Der Postbote vermerkt in einem Sendebeleg mit seiner persönlichen Unterschrift, dass er das Dokument zugestellt hat.
Vorteil: Sie können beweisen, dass das Einschreiben zu einem bestimmten Zeitpunkt zugegangen ist.
Nachteil: Sie müssen ebenfalls nachweisen, dass es sich bei dem Inhalt des Einschreibens um eine Kündigung handelt. Der Postbote wird vom Inhalt des Einschreibens keine Kenntnis haben.
Sie müssen daher eine Möglichkeit finden, wie Sie auch den Inhalt des Einschreibens beweisen können. Das ist bei Einwurfeinschreiben möglich, wenn auch umständlich.
Fertigen Sie die Kündigung im Beisein eines Zeugen.
Lassen Sie den Zeugen die Kündigung lesen (Arbeitgeber sollten hier mit Blick auf den Datenschutz nur auf interne Mitarbeiter zurückgreifen).
Fertigen Sie eine Kopie der Kündigung.
Lassen Sie die Kündigung von dem Zeugen in einen Umschlag stecken und zur Post bringen.
Der Zeuge notiert auf der Kopie, wann er die Originalurkunde zur Post gebracht hat.
Der Zeuge übernimmt die Sendeverfolgung.
Nach Zustellung heftet der Zeuge den Sendebeleg an die Kopie.
Er vermerkt mit Unterschrift, dass er die Sendeverfolgung übernommen hat.
Mit diesem Vorgehen kann der Zeuge den Inhalt des Einschreibens bestätigen. Sie können sowohl Zugang als auch Inhalt des Einschreibens nachweisen.
e. Bote
Eine unkomplizierte und damit attraktivere Art der Zustellung ist der Einsatz eines Boten. Bote kann jeder sein, der nicht Vertragspartner ist. Sie können
Suchen Sie eine Alternative für die Zustellung der Kündigung? Rufen Sie mich an unter 0221 9730490 oder schreiben Sie mir eine Mail an mail@rechtsanwalt-tillmann.de.
beispielsweise einen Freund oder Mitarbeiter als Boten bestimmen.
Sie vereinfachen so nicht nur den Zustellungsvorgang, sondern müssen auch die Postlaufzeiten nicht beachten.
Fertigen Sie die Kündigung im Beisein eines Boten.
Lassen Sie den Boten die Kündigung lesen (Arbeitgeber sollten hier mit Blick auf den Datenschutz nur auf interne Mitarbeiter zurückgreifen).
Fertigen Sie eine Kopie der Kündigung.
Lassen Sie die Kündigung von dem Boten in einen Umschlag stecken und zum Empfänger bringen.
Der Bote notiert auf der Kopie mit Unterschrift, wann er die Originalurkunde beim Empfänger eingeworfen hat.
f. Gerichtsvollzieher
Eine Kündigung kann auch persönlich durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden.
Der Gerichtsvollzieher beurkundet den Inhalt des Schriftstücks.
Er stellt dem Empfänger die Kündigung persönlich zu.
Seinen Einwurf beurkundet er ebenfalls.
Somit können Sie sowohl Zugang als auch Inhalt des Schreibens nachweisen. Es handelt sich daher um eine rechtssichere Art der Zustellung.
Allerdings ist diese auch mit Kosten verbunden. Es fällt eine Gebühr an, zudem ein Weggeld und eine Auslagenpauschale. Die Kosten liegen in der Regel zwischen 20 – 25 Euro.
g. Persönliche Übergabe
Die einfachste Form der Zustellung ist die persönliche Übergabe der Kündigung. Der Zugang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe.
Aus Beweiszwecken sollten Sie entweder einen Zeugen hinzunehmen oder sich den Empfang schriftlich bestätigen lassen (dazu ist der Vertragspartner allerdings nicht verpflichtet, s. sogleich).
Da Sie (mit Zeugen) sowohl den Zugangszeitpunkt als auch den Inhalt beweisen können, ist dieses Vorgehen oft das sinnvollste.
3. Muss der andere Teil die Kündigung bestätigen?
Die Kündigung muss lediglich einseitig erklärt werden. Eine Bestätigung durch den Vertragspartner ist nicht notwendig.
Falls Sie als Arbeitnehmer gekündigt werden, sollten Sie ein entsprechendes Dokument nicht unterzeichnen. Hierdurch könnte Ihnen unterstellt werden, dass Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber vertraglich über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hätten.
Das führt zu Nachteilen beim Arbeitslosengeld I.
Zudem können Sie den Zugang der Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bestreiten. In einigen Fällen würden Sie außerdem zugleich eine sog.
Erledigungsklausel unterzeichnen, mit der Sie auf alle offenen Ansprüche (Restlohn, Urlaubsabgeltung etc.) verzichten.
4. Fazit
Die Kündigung wird mit ihrem Zugang wirksam.
Der Zeitpunkt der Kündigung ist wichtig. Er ist für die Einhaltung mehrerer Fristen entscheidend. Eine Zustellung per Fax oder E-Mail ist nicht möglich.
Von der Versendung eines einfachen Briefs oder eines Übergabeeinschreibens wird abgeraten.
Ein Einwurfeinschreiben unter Heranziehung eines Zeugens ist grundsätzlich eine sichere Zustellungsform. Sie ist allerdings umständlich.
Die Zustellung durch einen Boten ist in der Regel praktikabel und sinnvoll.
Die persönliche Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher ist rechtssicher. Allerdings entstehen hierbei Kosten.
Die persönliche Übergabe der Kündigung ist sinnvoll, sofern sie den Zugang beweisen können. Ziehen Sie einen Zeugen heran oder verlangen Sie eine Empfangsbestätigung.
Die Kündigung selbst muss nicht bestätigt werden. Falls Sie als Arbeitnehmer gekündigt werden, unterschreiben Sie kein entsprechendes Dokument.
5. FAQ
Ist eine Kündigung per Einschreiben gültig?
Eine Kündigung per Einschreiben ist grundsätzlich gültig, da sie einen Nachweis über den Zugang bietet. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen weitere Anforderungen gelten können. Daher ist es empfehlenswert, den konkreten Vertrag zu überprüfen und im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Was für ein Einschreiben sollte man für eine Kündigung nutzen?
Es empfiehlt sich für eine Kündigung, ein Einschreiben mit Rückschein oder Einwurf zu verwenden.
Bei einem Einschreiben mit Rückschein erhält der Absender einen Beleg, auf dem der Empfänger den Erhalt der Sendung quittieren muss. Dadurch wird der Zugang der Kündigung nachgewiesen.
Bei einem Einschreiben mit Einwurf wird die Sendung zwar ebenfalls dokumentiert, jedoch erfolgt keine Unterschrift des Empfängers. In der Regel wird dies akzeptiert, solange keine gegenteiligen Regelungen im Vertrag bestehen.
Wie stelle ich eine Kündigung rechtssicher zu?
Berücksichtigen Sie folgende Schritte, um eine Kündigung rechtssicher zuzustellen:
– Wählen Sie das geeignete Einschreiben mit Rückschein oder Einwurf. – Formulieren Sie die Kündigung klar und deutlich. – Beachten Sie die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. – Behalten Sie den Versandbeleg des Einschreibens als Nachweis. – Überwachen Sie den Zustellungsstatus.
Wir empfehlen, den individuellen Vertrag zu überprüfen und bei Unsicherheiten einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die Kündigung rechtssicher zugestellt wird.
Wann gilt eine Kündigung als angenommen?
Eine Kündigung gilt als angenommen, sobald sie dem Empfänger zugegangen ist.
Beim Versand per Einschreiben mit Rückschein gilt die Kündigung als angenommen, wenn der Empfänger den Rückschein unterzeichnet und zurücksendet.
Beim Versand per Einschreiben mit Einwurf gilt die Kündigung als angenommen, sobald die Sendung in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde.
Welche Alternativen zum Einschreiben bieten sich an, um eine Kündigung zuzustellen?
Neben dem Einschreiben gibt es auch alternative Möglichkeiten, um eine Kündigung rechtssicher zuzustellen:
– Persönliche Übergabe: Die Kündigung kann persönlich an den Empfänger übergeben werden. Dabei sollte der Empfang schriftlich bestätigt werden. – Boten- oder Zustelldienst: Ein Bote oder Zustelldienst kann die Kündigung gegen Empfangsbestätigung zustellen. – Fax: Die Kündigung kann per Fax übermittelt werden. Dabei sollte der Sendebericht als Nachweis aufbewahrt werden. – E-Mail: In bestimmten Fällen kann eine Kündigung per E-Mail zulässig sein, wenn der Vertrag dies ausdrücklich erlaubt und eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird.
Wer als Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung bekommt, ist meistens erst einmal geschockt.
Denn mit einer fristlosen Kündigung ist regelmäßig ein gravierender persönlicher Vorwurf verbunden. Anders als etwa bei einer betriebsbedingten Kündigung geht es nicht um objektive Gründe, für die der Mitarbeiter „nichts kann“.
Alle Informationen kurz und einfach erklärt, finden Sie in meinem Erklärvideo:
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Die Atmosphäre ist spätestens dann vergiftet, wenn eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. In vielen Fällen war sie das schon vorher.
Es lohnt sich aber, die Ruhe zu bewahren und sich nicht zu Kurzschlussreaktionen provozieren zu lassen. Denn oftmals erweisen sich die vorgebrachten Kündigungsgründe als nicht hieb- und stichfest.
Manchmal sprechen Arbeitgeber auch bewusst aus rein taktischen Gründen statt einer fristgerechten eine außerordentliche Kündigung oder eben fristlose Kündigung aus, um mehr „Verhandlungsmasse“ zu haben.
Typische Kündigungsgründe – in diesen Fällen ist mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen
Mit einer fristlosen Kündigung rechnen sollte auf jeden Fall, wer die sprichwörtlichen silbernen Löffel klaut. Es gibt aber auch noch ein paar andere typische Szenarien, bei denen eine fristlose Kündigung in Betracht kommt:
Beleidigung von Kollegen oder Vorgesetzten
Sexuelle Belästigung
Arbeitszeitbetrug
Diebstahl
Unterschlagung
In solchen Fällen liegt regelmäßig auch eine Straftat vor. Die strafrechtliche Bewertung ist aber nicht entscheidend. Es kommt darauf an, ob ein schwerer Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten vorliegt.
Kein Automatismus – jeder Fall ist für sich zu betrachten
Auf der anderen Seite rechtfertigt auch nicht jede Straftat zwingend eine fristlose Kündigung. Es gibt insoweit keinen Automatismus. Vielmehr sind immer die Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
Insbesondere bei Diebstahl oder Unterschlagung geringwertiger Sachen nach langer Betriebszugehörigkeit kann die Abwägung aller Umstände dazu führen, dass eine fristlose Kündigung noch nicht gerechtfertigt ist.
Fristlos – aber doch nicht ganz ohne Frist
Ganz ohne Frist ist auch die fristlose Kündigung nicht. Wie kann das sein? Man muss hier unterscheiden:
Die Bezeichnung „fristlos“ meint nur, dass es keine Kündigungsfrist gibt, also keine Frist zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis wird also mit sofortiger Wirkung beendet – natürlich nur, wenn die Kündigung wirksam ist.
Von der Kündigungsfrist zu unterscheiden ist aber die Kündigungserklärungsfrist. Damit ist die Frist gemeint, innerhalb derer der Ausspruch der Kündigung erfolgen muss. Gemäß § 626 Abs. 2 BGB muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes aussprechen.
Hier kann ein Angriffspunkt für Mitarbeiter liegen, wenn sich nach weisen lässt, dass der Arbeitgeber schon früher von dem – echten oder vermeintlichen – Fehlverhalten gewusst hat.
Der Betriebsrat darf ein Wörtchen mitreden
Falls es einen Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber diesen wie vor jeder anderen Kündigung auch anhören.
Fristlose Kündigung – Was sollten Sie jetzt tun? Rufen Sie mich an unter 0221 9730490 oder schreiben Sie mir eine Mail an mail@rechtsanwalt-tillmann.de.
Im Unterschied zu einer fristgemäßen Kündigung hat der Betriebsrat allerdings statt einer Woche nur drei Tage Zeit, um sich zu der Kündigung zu positionieren.
Der Arbeitgeber muss die Anhörung des Betriebsrats innerhalb der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist unterbringen. Er muss also die Zeiten genau kalkulieren.
Unter Umständen ist der Arbeitgeber auf die Mitwirkung des Betriebsrats angewiesen, wenn er z.B. erst zwei Tage vor Ablauf der 2-Wochen-Frist dem Betriebsrat die Anhörung vorlegt.
Der Betriebsrat hat es dann in der Hand, schon vor Ablauf der 3-Tage-Frist eine abschließende Stellungnahme abzugeben, so dass der Arbeitgeber noch rechtzeitig fristlos kündigen kann.
Vorgehen – Schnelligkeit ist Trumpf
Wer fristlos gekündigt wurde, sollte eine eventuelle Schockstarre möglichst schnell ablegen und das Heft des Handelns in die Hand nehmen. Gerade bei einer fristlosen Kündigung kann es interessant sein, formale Angriffspunkte zu finden.
Wenn man als Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht zurückweisen kann, ist diese eventuell dauerhaft vom Tisch. Das ist nämlich dann der Fall, wenn der Arbeitgeber es nicht mehr schafft, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eine neue, formal korrekte Kündigung auszusprechen.
Bei der Zurückweisung einer Kündigung mangels Vollmacht muss man aber sehr schnell reagieren. Der Gesetzgeber spricht davon, dass eine Reaktion „unverzüglich“ erfolgen muss. Das bedeutet in der Praxis, dass man innerhalb weniger Tage reagieren sollte.
Dabei ist darauf zu achten, dass die Reaktion selbst nicht auch formale Fehler enthält, sonst nützt sie unter Umständen nichts.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Kontext jeder Art der Beendigung des arbeitsverhältnisses gerne mit Rat und Tat zur Seite – rufen Sie mich einfach an unter 0221 9730490 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an mail@rechtsanwalt-tillmann.de.
Fristlose Kündigung: Fazit
Ursachen und Gründe für eine fristlose Kündigung verstehen: Diebstahl, Beleidigung, sexuelle Belästigung, Arbeitszeitbetrug, Unterschlagung
Nicht jede Straftat führt automatisch zur fristlosen Kündigung, jeder Fall individuell betrachten
Frist für Kündigungserklärung: Innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes gemäß § 626 Abs. 2 BGB
Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung erforderlich, jedoch mit kürzerer Frist als bei regulärer Kündigung
Rasches Handeln nach fristloser Kündigung wichtig
Mögliche Reaktion: Zurückweisung der Kündigung aufgrund fehlender Vollmacht
Achtung vor formalen Fehlern bei Reaktion, um deren Wirksamkeit nicht zu beeinträchtigen
FAQ
Wann ist mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen?
Eine fristlose Kündigung kann bei schwerwiegenden Verstößen wie Diebstahl, Unterschlagung, Beleidigung von Kollegen oder Vorgesetzten, sexueller Belästigung oder Arbeitszeitbetrug erfolgen. Es muss jedoch immer der Einzelfall betrachtet werden.
Gibt es einen Automatismus für eine fristlose Kündigung?
Nein, es gibt keinen Automatismus. Jeder Fall wird individuell geprüft und alle Umstände werden berücksichtigt. Auch bei Straftaten kann eine fristlose Kündigung nicht zwingend gerechtfertigt sein.
Was ist der Unterschied zwischen fristloser Kündigung und Kündigungsfrist?
Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne eine Kündigungsfrist einzuhalten. Die Kündigungserklärungsfrist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen muss, beträgt jedoch zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes.
Hat der Betriebsrat Einfluss auf eine fristlose Kündigung?
Ja, der Betriebsrat muss wie bei jeder anderen Kündigung angehört werden. Er hat jedoch nur drei Tage Zeit, sich zu äußern, anstatt einer Woche wie bei einer fristgemäßen Kündigung.
Wie sollte man auf eine fristlose Kündigung reagieren?
Schnelles Handeln ist wichtig. Mögliche formale Fehler der Kündigung sollten geprüft werden, und gegebenenfalls kann die Kündigung mangels Vollmacht zurückgewiesen werden. Eine Reaktion muss unverzüglich erfolgen, idealerweise innerhalb weniger Tage.
Was passiert eigentlich mit unfairen Klauseln im Arbeitsvertrag?
Zur Klauselkontrolle im Arbeitsvertrag hat der Gesetzgeber einige Filter eingebaut, die einige Klauseln in einem neuen Arbeitsvertrag eventuell ungültig oder nur teilweise gültig machen.
In meinem neuen Erklärvideo erfahren Sie, worauf Sie achten müssen und warum die Klauselkontrolle bei einem neuen Arbeitsvertrag so wichtig ist!
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Für Arbeitnehmer stellen sich bei einem Betriebsübergang viele Fragen. Nicht wenige befürchten tiefgreifende Veränderungen. In diesem Beitrag erklären wir, ob und wann Sie mit einem neuen Arbeitsvertrag bei Betriebsübergang rechnen müssen.
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Bei einem Betriebsübergang geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über. Gemeint ist hier hierbei der Betrieb als „wirtschaftliche Einheit“.
Zu dieser wirtschaftlichen Einheit gehören z.B. Maschinen, Fuhrpark, Kundenstamm und – besonders wichtig – die Arbeitsverträge.
Aber Achtung: Viele Sachverhalte, die nach einem Betriebsübergang aussehen, sind in Wirklichkeit kein Betriebsübergang.
Beispiele:
Nicht jede Namensänderung ist auch schon ein Betriebsübergang. Bei einer reinen Umfirmierung ändert ein Unternehmen zwar seinen Namen, der Inhaber bleibt aber gleich. Umgekehrt kann ein Betriebsübergang sogar ohne Namensänderung erfolgen. Es kommt einzig und allein auf einen neuen Inhaber an.
Werden bloß die Anteile der Gesellschaft (z.B. GmbH) verkauft, bleibt der Arbeitgeber unverändert (nämlich die Gesellschaft). Es ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich des Arbeitsvertrags. Auf welche Weise Ihr Arbeitgeber „verkauft“ wird oder wurde, erfahren Sie von Ihrem Anwalt.
Im Video erläutere ich es genau. Schauen Sie es sich an.
2. Wird der Arbeitsvertrag bei Betriebsübergang neu vereinbart?
Nein, es bleibt der alte Arbeitsvertrag bei Betriebsübergang erhalten und geht automatisch auf den neuen Arbeitgeber über. So bestimmt es § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift legt fest, dass bei einem Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber „in die Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses [eintritt]“.
Für den Arbeitnehmer ändert sich also nur der Vertragspartner. Er behält seinen alten Arbeitsvertrag und bekommt einen neuen Arbeitgeber. Dieser Übergang lässt sich auch nicht ausschließen.
Der Theorie nach können der alte oder neue Arbeitgeber diese Regelung auch nicht einfach umgehen, indem sie den Arbeitnehmer entlassen. Denn eine Kündigung wegen des Betriebsüberganges ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB).
Beispiel: Arbeitgeber A verkauft seinen Betrieb an B. Dieser möchte aus Prinzip lieber neue Arbeitnehmer einstellen und kündigt den bisher bei A tätigen Arbeitnehmern. Geht das?
Nein, Kündigungen anlässlich des Betriebsübergangs sind verboten. Wenn B den Betrieb des A kaufen möchte, muss er auch die Arbeitnehmer übernehmen.
Aber Vorsicht: Dieser Schutz ist in vielen Fällen nur schwach.
Eine Kündigung aus anderen Gründen als dem Betriebsübergang selbst ist weiterhin möglich (§ 613a Abs. 4 Satz 2). Das ist z.B. denkbar, wenn der Betrieb vor oder nach dem Übergang umstrukturiert wird. Dazu greifen Arbeitgeber etwa, um ihren Betrieb „verkaufsfähig“ zu machen oder die Arbeitsabläufe zwischen neuem und altem Betriebsteil zu harmonisieren.
Wann genau die betriebsbedingte Kündigung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang erlaubt ist, hängt allerdings sehr vom Einzelfall ab. Hier sind Sie auf den Rat eines erfahrenen Anwalts für Arbeitsrecht angewiesen.
Verhaltens- und personenbedingte Kündigung sind jedenfalls nicht eingeschränkt.
Beispiel: Arbeitnehmerin C kommt häufig zu spät zur Arbeit und wurde deshalb schon mehrfach abgemahnt. Will der Arbeitgeber ihr deshalb kündigen, steht der Betriebsübergang dem nicht im Wege.
3. Kann der Arbeitsvertrag vor dem Betriebsübergang geändert werden?
Wurde Ihr Betrieb übernommen und Ihnen wird ein neuer Arbeitsvertrag angeboten? Rufen Sie mich an unter +49 – 221 – 97 30 49 0 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an mail@rechtsanwalt-tillmann.de.
Auch im Arbeitsrecht gilt die Vertragsfreiheit: Jeder kann Verträge schließen und auch später wieder ändern, wenn er das möchte. Voraussetzung ist immer, dass auch der andere Vertragspartner der Änderung zustimmt. Eine einseitige Änderung ist nicht möglich.
Grundsätzlich kann auch ein Arbeitsvertrag bei Betriebsübergang daher jederzeit geändert werden, sofern sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einverstanden sind. Meist wird hierzu ein Änderungsvertrag unterschrieben. Das geht auch vor einem Betriebsübergang.
Etwas Anderes kann allerdings gelten, wenn der Änderungsvertrag als Bedingung für den Übergang des Arbeitsverhältnisses dargestellt wird.
Beispiel: Dem Arbeitnehmer wird vermittelt, dass er den Änderungsvertrag unterschreiben müsse, um überhaupt beim neuen Arbeitgeber anfangen zu dürfen.
Zudem sehen die Gerichte Vereinbarungen kritisch, die in bereits entstandene Rechte der Arbeitnehmer eingreifen.
Beispiel: Der bisherige Arbeitgeber und der Arbeitnehmer schließen einen Erlassvertrag. Er hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer auf ausstehendes Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie seine bisherigen Rentenanwartschaften verzichtet. Ausdrückliches Ziel ist es, „Klarheit“ hinsichtlich dieser Ansprüche für den Betriebsübergang zu schaffen (angelehnt an BAG 8 AZR 722/07).
Eine weitere Einschränkung kommt hinzu. Verträge, auch Änderungsverträge, dürfen nicht sittenwidrig sein. Andernfalls sind sie nichtig und binden die Vertragsparteien nicht. Wann genau ein Vertrag sittenwidrig ist, beurteilen Gerichte von Fall zu Fall anders.
Sittenwidrigkeit kann aber nicht nur zugunsten, sondern auch zuungunsten des Arbeitnehmers angenommen werden. Denn auch der Arbeitnehmer muss sich korrekt verhalten.
Beispiel: Arbeitnehmer A arbeitet für Firma B. Das Unternehmen soll bald auf Firma C übergehen. Kurz vorher schließen A und B einen Änderungsvertrag, nach dem A doppelt so viel Lohn wie bisher erhalten soll. A und B wissen, dass C später wegen des Betriebsüberganges an diesen Vertrag gebunden ist und dem A dauerhaft mehr Geld zahlen muss.
Ist diese Vereinbarung wirksam?
Nein, B hätte den Änderungsvertrag ohne den Betriebsübergang nie geschlossen. Er hat dies nur in der Gewissheit getan, dass er selbst den höheren Lohn nicht mehr zahlen muss. Die Kosten so auf den Neuinhaber „abzuwälzen“, kann aber unter Umständen sittenwidrig sein. Dann würde der alte Arbeitsvertrag bei Betriebsübergang unverändert fortgelten.
Sollte in engem Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ein Änderungsvertrag geschlossen werden, lohnt sich also oft die Überprüfung durch einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht.
Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Rechtslage hier sehr unübersichtlich und dieser Beitrag nur einen ersten Eindruck verschaffen kann.
4. Kann der Arbeitsvertrag nach dem Betriebsübergang geändert werden?
Der Inhalt des Arbeitsvertrags ändert sich durch einen Betriebsübergang grundsätzlich nicht. Nach § 613a Abs. 1 S. 1 tritt der Neuinhaber in die „Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses“ ein.
Dies bedeutet, dass er die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen so übernimmt, wie sie bisher gegolten haben. Der Neuinhaber muss also die bisherigen Gehälter einschließlich der Sondervergütungen zahlen.
Beispiel: A arbeitet für B. Der Betrieb geht jetzt komplett auf Firma C über. C möchte dem A nun weniger Lohn zahlen, da das bei ihm so üblich sei. Geht das? Nein, denn C muss A weiterhin dessen alten Lohn zahlen.
Eine einseitige Änderung nur aufgrund des Betriebsübergangs ist nicht möglich.
Natürlich ist jedoch der Arbeitsvertrag bei Betriebsübergang nicht in Stein gemeißelt. Neuinhaber und Arbeitnehmer können den Vertrag jederzeit in gegenseitigem Einverständnis ändern.
Das ist z.B. durch Abschluss eines neuen Vertrages oder eines Änderungsvertrages möglich. § 613a BGB verhindert diese Möglichkeit nicht.
Beispiel: Die von C gewollte Gehaltsreduzierung lässt sich durchsetzen, wenn A dem entsprechenden Änderungsvertrag zustimmt.
Auch nach dem Betriebsübergang haben die Gerichte in der Vergangenheit Vereinbarungen für unwirksam erklärt, die bereits entstandene Rechte erlöschen ließen (z.B. Rentenanwartschaften). Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht die Frage letztlich offen gelassen (BAG, 5 AZR 1007/06).
In solchen Fällen lohnt sich daher der Rat eines Anwalts.
Beim Betriebsübergang kann es passieren, dass die übernommenen Arbeitnehmer über günstigere Arbeitsbedingungen verfügen als die bereits zuvor beim Neuinhaber beschäftigten Arbeitnehmer.
Das berechtigt den Neuinhaber aber nicht, die Arbeitsbedingungen einseitig unter Hinweis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz anzupassen.
5. Gelten Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen fort?
Arbeitnehmer genießen durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen oft eine Vielzahl an Vergünstigungen. Diese sollen ihnen auch bei einem Betriebsübergang grundsätzlich erhalten bleiben.
Der Tarifvertrag gilt bei einem Betriebsübergang daher grundsätzlich weiter.
Im Einzelnen sind aber verschiedene Konstellationen zu unterscheiden (grobe Einteilung):
Der Neuinhaber unterliegt demselben Tarifvertrag wie das übergegangene Unternehmen. An der Geltung des Tarifvertrages ändert sich dann nichts.
Der Neuinhaber unterliegt einem anderen Tarifvertrag wie das übergegangene Unternehmen. Dann gilt für die übernommenen Arbeitnehmer der Tarifvertrag des Neuinhabers – jedoch nur, wenn sie Mitglied in einer Gewerkschaft sind, die diesen Tarifvertrag abgeschlossen hat.
Sind die Arbeitnehmer Mitglieder einer Gewerkschaft, die nur den bisherigen Tarifvertrag abgeschlossen hat, werden diese alten tarifvertraglichen Bestimmungen Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber kann dies erst nach einem Jahr ändern, § 613a Abs. 1 S. 2. Allerdings braucht er dazu eine stichhaltige Begründung im Rahmen einer Änderungskündigung. Keineswegs kann er die Änderung einfach “nach Lust und Laune” vornehmen.
Auch Betriebsvereinbarungen gelten nach § 613a Abs. 1 S. 2 fort. Das gilt nach Satz 3 aber nicht, wenn beim Neuinhaber bereits eine Betriebsvereinbarung zum selben Regelungsgegenstand besteht. Dann kann die alte Betriebsvereinbarung ersetzt werden.
Im Einzelfall können sich bei der Fortgeltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen aber Besonderheiten ergeben. Arbeitnehmer sollten sich daher im Zweifelsfall an ihren Betriebsrat oder einen Anwalt wenden.
6. Fazit
Bei einem Betriebsübergang geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über.
Arbeitnehmern darf wegen des Betriebsüberganges nicht gekündigt werden. Allerdings sind Kündigungen im zeitlichen Zusammenhang nicht ausgeschlossen.
Sowohl vor als auch nach einem Betriebsübergang können Arbeitsverträge grundsätzlich im Einvernehmen geändert werden. Es gelten allerdings Einschränkungen, insbesondere bei bereits erworbenen Ansprüchen.
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten beim Betriebsübergang fort. Im Einzelfall können sie aber durch ähnliche Regelungen ersetzt werden.
FAQ zum Thema Arbeitsvertrag bei Betriebsübergang
Wird der Arbeitsvertrag bei Betriebsübergang automatisch durch einen neuen Vertrag ersetzt?
Bei Betriebsübergang bleibt der alte Arbeitsvertrag erhalten und geht automatisch auf den neuen Arbeitgeber über. Für den Arbeitnehmer ändert sich also nur der Vertragspartner. Er behält seinen alten Arbeitsvertrag und bekommt einen neuen Arbeitgeber.
Dieser Übergang lässt sich auch nicht ausschließen.
Kann bei Betriebsübergang ein neuer Arbeitsvertrag ausgestellt werden?
Grundsätzlich ist der Arbeitsvertrag bei Betriebsübergang nicht in Stein gemeißelt. Neuinhaber und Arbeitnehmer können den Vertrag jederzeit in gegenseitigem Einverständnis ändern.
Das ist z.B. durch Abschluss eines neuen Vertrages oder eines Änderungsvertrages möglich.
Ist ein Änderungsvertrag im Kontext des Betriebsübergangs möglich?
Ein Arbeitsvertrag kann jederzeit geändert werden, sofern sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einverstanden sind. Meist wird hierzu ein Änderungsvertrag unterschrieben. Das geht auch vor einem Betriebsübergang.
Sollte in engem Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ein Änderungsvertrag geschlossen werden, lohnt sich also oft die Überprüfung durch einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht.
Kann der neue Arbeitgeber mich zwingen, einen neuen Vertrag zu unterschreiben?
Nein. Eine einseitige Änderung nur aufgrund des Betriebsübergangs ist nicht möglich.
Voraussetzung ist immer, dass auch Sie als Vertragspartner der Vertragsanpassung zustimmen und mit Ihrer Unterschrift bestätigen.
Bilderquellennachweis: matej kastelic | Panthermedia
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An Weihnachten gibt es oft mehr Geld – Weihnachtsgeld.
Aber haben Sie darauf einen Anspruch? Müssen Sie das Weihnachtsgeld unter Umständen sogar zurück bezahlen?
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Sie haben als Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten? Dann sollten Sie diesen Beitrag lesen, um zu erfahren, was es mit einer Änderungskündigung auf sich hat und wie Sie reagieren können.
Sie haben eine „ganz normale“ Kündigung erhalten? Auch dann kann dieser Beitrag für Sie interessant sein. Denn es gibt eine Verknüpfung zwischen einer „normalen“ Beendigungskündigung und einer Änderungskündigung.
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1. Die Änderungskündigung – ein Akt in zwei Teilen
Eine Änderungskündigung besteht aus zwei Bestandteilen, die im Namen auch schon erkennbar sind:
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen
Es handelt sich also um eine Kündigung mit Änderungsangebot.
Dabei unterliegt die Kündigung allen formalen Anforderungen wie auch eine „normale“ Kündigung. Insbesondere muss die Schriftform eingehalten werden und die Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben.
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Der zweite Teil, das Angebot, muss so konkret sein, dass Sie als Arbeitnehmer nur noch „ja“ sagen müssten.
Beispiel: Unkonkretes Angebot
Ihr Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, Ihre Hausmeisterstelle sei gestrichen worden. Bei der Übergabe der Kündigung erklärt der Personalleiter, man könne sich aber vorstellen, Sie vielleicht als Reinigungskraft weiterzubeschäftigen. Er fragt, ob Sie denn daran Interesse hätten.
Dieses „Angebot“ ist völlig unkonkret. Es liegt somit keine Änderungskündigung, sondern eine „normale“ Beendigungskündigung vor mit der Folge, dass der Dienstgeber im Kündigungsschutzverfahren die Beendigung wird rechtfertigen müssen und nicht die bloße Änderung der Arbeitsbedingungen.
2. Wann braucht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung?
Wenn Ihr Arbeitgeber feststellt, dass er eine Maßnahme durchführen möchte, die nicht mehr vom Rahmen des Arbeitsvertrages gedeckt ist, kann er diese nicht im Rahmen seines Weisungsrechts, auch Direktionsrecht genannt, durchführen. Die Ausübung des Weisungsrechts ist für den Arbeitgeber deutlich einfacher als der Ausspruch einer Änderungskündigung.
Der Arbeitgeber muss keine Frist und keine besondere Form einhalten. Er muss auch keine besondere Begründung für seine Anweisung liefern, sondern sich lediglich im Rahmen des „pflichtgemäßen Ermessens“ halten.
Wann immer er kann, wird der Arbeitgeber daher auf das Weisungsrecht und nicht auf die Änderungskündigung zurückgreifen. Wenn das Weisungsrecht für die geplante Maßnahme aber nicht ausreichend ist, bleibt dem Arbeitgeber keine andere Wahl, als auf das Instrument der Änderungskündigung zurückzugreifen.
Mit der Änderungskündigung kann der Arbeitgeber zwar seinen Handlungsspielraum erweitern; er muss aber noch intensiver prüfen, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist. Schließlich handelt es sich um eine Form der Kündigung.
3. Wie kann man als Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung reagieren?
Bei der Entscheidung, wie Sie auf eine Änderungskündigung reagieren, sollten Sie sich zunächst einmal vor Augen halten, dass es grundsätzlich immer zwei Möglichkeiten gibt, auf ein Angebot zu reagieren. Diese beiden Möglichkeiten haben Sie auch bei dem Änderungsangebot, das in einer Änderungskündigung steckt:
Annahme des Angebots
Ablehnung des Angebots
Wenn Sie das Angebot annehmen, läuft das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Konditionen weiter. Das gilt jedenfalls nach Ablauf der Kündigungsfrist. Bis dahin bleibt es auf jeden Fall bei den bisherigen Konditionen.
Wenn Sie das Angebot hingegen ablehnen und sonst nichts weiter tun, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, gegen die Änderungskündigung zu klagen. Wenn Sie mit der Klage Erfolg haben, läuft das Arbeitsverhältnis auch nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den alten Bedingungen weiter.
Verlieren Sie hingegen den Prozess, ist das Arbeitsverhältnis beendet.
Wie Sie sehen, würde ein Prozess um die Änderungskündigung also eigentlich immer das Risiko bergen, ganz „rauszufliegen“ aus dem Arbeitsverhältnis. Wer ein solches Risiko scheut, müsste dann lieber gleich die geänderten – normalerweise schlechteren – Konditionen akzeptieren.
Allerdings hat der Gesetzgeber an dieser speziellen Stelle einen Eingriff in das Prozessrecht vorgenommen und Ihnen als Mitarbeiter sozusagen ein Rettungsnetz aufgespannt. Sie können daher die eigentlich gegensätzlichen Möglichkeiten kombinieren und sich ohne Risiko die bestmögliche Lösung sichern.
Dieses „Zaubermittel“ ist die Annahme unter Vorbehalt. Das bedeutet, dass Sie das Änderungsangebot annehmen – aber nur unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. Diese Frage können Sie vom Arbeitsgericht in einem Prozess überprüfen lassen.
4. Das Arbeitsgericht prüft die Änderung formal und inhaltlich
Wenn Sie gegen eine Änderungskündigung klagen, hat das Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Anders als bei einem Streit über eine Anweisung bzw. Versetzung, die an keine besondere Form gebunden ist und damit in formaler Hinsicht wenig Angriffsfläche bietet, kann eine Änderungskündigung durchaus schon an formalen Fehlern scheitern.
Eine Änderungskündigung ist eben zunächst einmal eine Kündigung. Es sind daher alle Formalitäten wie bei einer „normalen“ Kündigung, also einer Beendigungskündigung einzuhalten. Schon eine fehlende Unterschrift kann beispielsweise dazu führen, dass die Arbeitsbedingungen sich nicht ändern.
Die Frage, ob die Änderung inhaltlich gerechtfertigt wäre, wird vom Gericht dann gar nicht mehr geprüft.
Wenn formal alles in Ordnung ist, hat das Arbeitsgericht zu prüfen, ob die Änderung inhaltlich gerechtfertigt ist. Dabei wird die Prüfung umso strenger ausfallen, je einscheidender die Maßnahme ist.
Geht es beispielsweise nur um eine Aufgabenänderung, hat der Dienstgeber größere Chancen, bei Gericht mit der Änderungskündigung durchzukommen, als wenn mit der Aufgabenänderung auch eine Herabstufung des Gehalts verbunden ist.
5. Die Änderungskündigung hat Vorrang vor der Beendigungskündigung
Wie bereits erwähnt gibt es eine Verknüpfung zwischen der Änderungskündigung und einer Beendigungskündigung. Der Arbeitgeber kann nämlich nicht nur, sondern er muss eine Änderungskündigung statt einer Beendigungskündigung aussprechen, wenn er die Möglichkeit dazu hat.
Wenn der Arbeitgeber Ihnen ein konkretes Angebot zur Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz hätte machen können, dies aber nicht getan hat, ist eine Beendigungskündigung schon allein aus diesem Grunde unwirksam. Dies nennt man den Vorrang der Änderungskündigung.
Dabei muss der Arbeitgeber insbesondere auch eine niedriger einzustufende Tätigkeit anbieten. Er kann sich dann regelmäßig nicht damit herausreden, dass Sie diese Tätigkeit ja ohnehin abgelehnt hätten. Die Entscheidung darüber muss der Arbeitgeber Ihnen überlassen.
Wenn Sie weitere Fragen zur Änderungskündigung oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, stehe ich Ihnen zur Beratung und Vertretung gern zur Verfügung. Rufen Sie mich an unter +49 – 221 – 97 30 49 0 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an mail@rechtsanwalt-tillmann.de.
6. Fazit
Änderungskündigung im Überblick:
Besteht aus Kündigung und Angebot zur Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen.
Formale Anforderungen wie normale Kündigung: Schriftform, Kündigungsfrist.
Wann benötigt der Arbeitgeber eine Änderungskündigung?
Bei Maßnahmen außerhalb des Arbeitsvertragsrahmens, nicht durch Weisungsrecht gedeckt.
Reaktion des Arbeitnehmers auf Änderungskündigung:
Annahme: Fortsetzung unter geänderten Bedingungen nach Kündigungsfrist.
Ablehnung: Beendigung nach Kündigungsfrist.
Möglichkeit der Annahme unter Vorbehalt:
Annahme mit Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung, überprüfbar vor Arbeitsgericht.
Prüfung der Änderungskündigung durch Arbeitsgericht:
Formale und inhaltliche Prüfung.
Formale Einhaltung wie bei normaler Kündigung, inhaltliche Prüfung auf Sozialgerechtigkeit.
Vorrang der Änderungskündigung:
Arbeitgeber muss Änderungskündigung aussprechen, wenn möglich.
Konkretes Angebot für Weiterbeschäftigung auf anderem Arbeitsplatz erforderlich.
7. FAQ
Was ist eine Änderungskündigung?
Eine Änderungskündigung besteht aus zwei Teilen: der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Es handelt sich um eine Kündigung mit Änderungsangebot.
Wann braucht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung?
Der Arbeitgeber benötigt eine Änderungskündigung, wenn er eine Maßnahme durchführen möchte, die nicht mehr durch den Arbeitsvertrag abgedeckt ist und das Weisungsrecht nicht ausreicht. Die Änderungskündigung erweitert den Handlungsspielraum des Arbeitgebers, erfordert aber eine sorgfältige Prüfung der Rechtfertigung.
Wie kann ein Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung reagieren?
Der Arbeitnehmer kann das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den geänderten Bedingungen annehmen oder ablehnen. Eine Ablehnung kann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, während eine Annahme unter Vorbehalt ermöglicht, die Änderung rechtlich prüfen zu lassen.
Wie prüft das Arbeitsgericht eine Änderungskündigung?
Das Arbeitsgericht prüft sowohl formale als auch inhaltliche Aspekte der Änderungskündigung. Formale Fehler können die Wirksamkeit der Kündigung beeinträchtigen. Bei der inhaltlichen Prüfung wird untersucht, ob die Änderung gerechtfertigt ist. Diese Prüfung erfolgt strenger, je einschneidender die Änderung ist.
Hat die Änderungskündigung Vorrang vor der Beendigungskündigung?
Ja, der Arbeitgeber muss grundsätzlich eine Änderungskündigung aussprechen, wenn dies möglich ist und die Maßnahme nicht durch eine Beendigungskündigung abgedeckt werden kann. Der Vorrang der Änderungskündigung stellt sicher, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen hat.
Haben Sie als Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten? Im ersten Moment ist das ein ziemlicher Schock für jeden Arbeitnehmer. Wie Sie sich jetzt am besten verhalten, lesen Sie in diesem Beitrag zum Thema: Abmahnung Arbeitnehmer.
Die wichtigsten Informationen gibt es auch kurz und knapp erklärt im folgenden Video:
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Haben Sie eine Abmahnung als Arbeitnehmer erhalten? Rufen Sie mich an unter +49 – 221 – 97 30 49 0 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an mail@rechtsanwalt-tillmann.de.
Auch wenn es bei so manch einer Abmahnung vielleicht sehr schwerfällt, nicht gleich „vor Wut zu platzen“, sollten Sie auf keinen Fall spontan und aus dem Bauch heraus reagieren.
Es lohnt sich regelmäßig, seine Gefühle zunächst unter Kontrolle zu halten, um die eigene Position zu optimieren.
Nicht selten ist eine Abmahnung auch auf Arbeitgeberseite eine emotionale Angelegenheit. Wenn Sie entspannter bleiben als der Arbeitgeber, haben Sie oft schon den ersten Punktgewinn in der Auseinandersetzung gemacht.
Auf keinen Fall sollten Sie im Rahmen einer Abmahnung irgendetwas unterschreiben. Nicht selten versuchen Arbeitgeber, bei Übergabe der Abmahnung dem Arbeitnehmer sogleich ein schriftliches „Geständnis“ zu entlocken.
Dem sollten Sie sich konsequent entziehen.
2. Abmahnung Arbeitnehmer: Wie prüfe ich, ob sie korrekt ist?
In zwei Schritten:
nach Inhalt und
nach Form.
An eine Abmahnung gibt es sowohl inhaltliche als auch formale Anforderungen. Unter beiden Aspekten muss eine Abmahnung regelmäßig korrekt sein, um Wirkung entfalten zu können.
Wichtig ist natürlich, zunächst einmal für sich selbst Klarheit zu gewinnen, wie die Abmahnung zu bewerten ist, bevor man über weitere Schritte entscheidet.
3. Welche inhaltlichen Anforderungen müssen erfüllt sein?
Der Vorwurf muss zutreffend im Abmahnschreiben geschildert werden und rechtlich relevant sein.
Der Arbeitgeber muss den Vorwurf, den er erhebt, konkret und inhaltlich richtig darstellen. Unpräzise Formulierungen wie „Sie sind in den letzten Wochen mehrfach zu spät gekommen“ reichen nicht aus, selbst wenn sie einen wahren Sachverhalt beschreiben.
Ist ein Sachverhalt aber präzise beschrieben, muss er natürlich auch zutreffend sein. Wenn der Arbeitgeber von falschen Informationen ausgeht, ist der Abmahnung der Boden entzogen. Das gilt unabhängig davon, ob den Arbeitgeber irgendein Verschulden daran trifft, dass er einen falschen Sachverhalt unterstellt hat.
4. Welche formalen Anforderungen müssen erfüllt sein?
Die Abmahnung muss dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Schema entsprechen und von einer zuständigen Person stammen.
Die Rechtsprechung gibt folgendes Schema für eine Abmahnung vor:
Rüge
Hinweis
Unter der Rüge versteht man die präzise Darstellung des Sachverhalts, die ausdrücklich mit einem Vorwurf an die Adresse des Arbeitnehmers verbunden sein muss, dass dieser gegen arbeitsrechtliche Pflichten verstoßen habe. Der Arbeitgeber kann sich nicht hinter den Vorwürfen von Kollegen „verstecken“. So ist z.B. eine Formulierung „Ihre Kollegin E. wirft Ihnen vor, sie sexuell belästigt zu haben“, nicht ausreichend.
Zusätzlich muss die Abmahnung im zweiten Teil einen Hinweis auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen enthalten. Üblich sind Formulierungen wie etwa „Falls Sie auch in Zukunft gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, müssen Sie mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen“. Die Kündigung muss aber nicht unbedingt erwähnt werden.
Die Androhung „arbeitsrechtlicher Konsequenzen“ reicht aus.
Schließlich muss die Kündigung auch von einer zuständigen Person stammen. Das muss nicht unbedingt der Geschäftsführer oder der Personalleiter sein. Auch der Vorgesetzte kann – anders als bei einer Kündigung – das entsprechende Schreiben unterzeichnen. Ein Kollege, der in der Hierarchie nicht über dem betroffenen Arbeitnehmer steht, kann aber nicht Aussteller einer Abmahnung sein.
5. Was soll ich tun, wenn die Abmahnung inhaltlich und/oder formal fehlerhaft ist?
Möglicherweise nichts. Das klingt für Sie vermutlich überraschend. Es ergibt sich aber aus den prozessualen Regelungen und der Bedeutung der Abmahnung. Eine Abmahnung wird nämlich erst dann juristisch relevant, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht.
Dann kann es für die Wirksamkeit dieser Kündigung auf die Wirksamkeit der Abmahnung ankommen.
Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung nachweisen – einschließlich der Abmahnung, sofern diese nicht wegen der Schwere des Kündigungsgrundes entbehrlich ist.
Der Nachweis wird dem Arbeitgeber tendenziell umso schwerer fallen, je länger der Vorfall zurückliegt. Wenn er sich beispielsweise auf eine Zeugenaussage stützen möchte, wird die Erinnerung des Zeugen mit der Zeit immer mehr verblassen.
Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, mit einem Vorgehen gegen die Abmahnung den Arbeitgeber auf Fehler hinzuweisen, die dieser dann möglicherweise in einer neuen Abmahnung korrigiert.
Eine praktikable Lösung kann sein, eine Gegendarstellung zu schreiben, ohne dabei allzu sehr ins Detail zu gehen. Dann zeigen Sie als Arbeitnehmer, dass Sie mit dem Vorwurf nicht einverstanden sind und können sich emotional ein bisschen „Luft machen“, ohne dass Sie den Arbeitgeber genau auf mögliche Fehler hinweisen.
6. Wann ist ein Vorgehen gegen eine Abmahnung ausnahmsweise sinnvoll?
Hauptsächlich in zwei verschiedenen Konstellationen.
Die erste Variante betrifft den Fall, dass dem Vorwurf ein offensichtliches Missverständnis zugrunde liegt. Wenn der Arbeitgeber erkennbar von einem falschen Sachverhalt ausgeht und mutmaßlich die Abmahnung sofort zurückzieht, wenn er seinen Irrtum bemerkt, dann sollten Sie den Arbeitgeber auf den Irrtum hinweisen. Solche Fälle dürften in der Praxis aber die absolute Ausnahme sein.
Die zweite Variante betrifft den Fall, dass der Arbeitgeber von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgeht und Sie die entsprechende Rechtsfrage für den künftigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses klären möchten – auch um den Preis, dass der Streit eventuell eskaliert und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat.
Wenn der Arbeitgeber beispielsweise in einer Abmahnung rügt, dass Sie einer Anordnung von Überstunden nicht Folge geleistet haben, sie aber der Meinung sind, dass für die Anordnung von Überstunden gar keine Rechtsgrundlage vorhanden ist, kann es Sinn machen, dies in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu klären.
Realistischerweise sollten Sie bei einer solchen Konstellation aber damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis atmosphärisch schwer belastet wird und eine Trennung – eventuell gegen Abfindung – die praktische Konsequenz eines solchen Vorgehens ist.
7. Was kann der Betriebsrat für mich tun?
Einiges – wenn er will. Im Betriebsverfassungsgesetz ist die Möglichkeit für Arbeitnehmer vorgesehen, sich beim Arbeitgeber bzw. bei einer eventuell eingerichteten Beschwerdestelle zu beschweren. Der Betriebsrat hat dann die Möglichkeit, Sie als Arbeitnehmer bei der Beschwerde zu unterstützen.
Der Betriebsrat kann sogar wegen der Beschwerde die so genannte Einigungsstelle anrufen. Dabei handelt es sich um ein für den Arbeitgeber ziemlich kostspieliges Verfahren, das hauptsächlich dann zum Einsatz kommt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung nicht einigen können.
In der Praxis machen Betriebsräte allerdings von dieser speziellen Möglichkeit der Unterstützung einzelner Arbeitnehmer erfahrungsgemäß kaum Gebrauch.
8. Abmahnung Arbeitnehmer: Welche Schlüsse soll ich aus alldem ziehen?
Vor allem diese:
Im Ergebnis sollten Sie sich merken, dass bei einer Abmahnung unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten in Betracht kommen, die sorgfältig gegeneinander abgewogen werden sollten.
Dabei sollten sie als Arbeitnehmer im besten Falle strategisch in die Zukunft denken und – am besten mit fachanwaltlicher Unterstützung – einen „Schlachtplan“ entwickeln, der ggfls. auch schon eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Blick hat.
Wenn Sie weitere Fragen zur Abmahnung oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, stehe ich Ihnen zur Beratung und Vertretung gern zur Verfügung. Rufen Sie mich an unter +49 – 221 – 97 30 49 0 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an mail@rechtsanwalt-tillmann.de.
9. Fazit
Nach einer Abmahnung Ruhe bewahren:
Emotionale Reaktionen vermeiden.
Nicht sofortiges Unterschreiben.
Prüfung der Abmahnung:
Inhaltliche und formale Aspekte berücksichtigen.
Vorwurf muss zutreffend und rechtlich relevant sein.
Formales Schema einhalten: Rüge, Hinweis.
Reaktion bei fehlerhafter Abmahnung:
Möglicherweise vorerst nichts tun, da Abmahnung erst bei Kündigung relevant wird.
Gefahr, Arbeitgeber auf Fehler hinzuweisen.
Ausnahmen für Vorgehen gegen Abmahnung:
Offensichtliches Missverständnis.
Klärung von rechtlichen Fragen trotz Eskalationsrisiko.
Rolle des Betriebsrats:
Kann unterstützen, aber selten genutzt in individuellen Beschwerdefällen.
Schlussfolgerungen für Arbeitnehmer:
Strategische Planung mit möglicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Blick, idealerweise mit fachanwaltlicher Unterstützung.
10. FAQ
Wie prüfe ich, ob eine Abmahnung korrekt ist?
Eine Abmahnung sollte sowohl inhaltlichen als auch formalen Anforderungen entsprechen. Prüfen Sie den Vorwurf auf seine Richtigkeit und stellen Sie sicher, dass die Abmahnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Welche inhaltlichen Anforderungen müssen erfüllt sein?
Der Vorwurf muss konkret und rechtlich relevant sein. Unpräzise oder unzutreffende Behauptungen können die Wirksamkeit der Abmahnung infrage stellen.
Welche formalen Anforderungen müssen erfüllt sein?
Die Abmahnung muss bestimmten formalen Kriterien entsprechen, wie einer präzisen Darstellung des Vorwurfs und einem Hinweis auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen. Sie muss zudem von einer zuständigen Person stammen.
Was soll ich tun, wenn die Abmahnung inhaltlich und/oder formal fehlerhaft ist?
Unter Umständen nichts. Fehlerhafte Abmahnungen können erst im Rahmen einer Kündigung juristisch relevant werden. Es kann jedoch sinnvoll sein, eine Gegendarstellung zu verfassen, um den eigenen Standpunkt darzulegen.
Wann ist ein Vorgehen gegen eine Abmahnung sinnvoll?
Wenn offensichtliche Missverständnisse vorliegen oder rechtliche Fragen geklärt werden müssen, kann ein Vorgehen gegen die Abmahnung Sinn ergeben. Dies kann jedoch zu einer Eskalation des Konflikts und im schlimmsten Fall zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Was kann der Betriebsrat für mich tun?
Der Betriebsrat kann Sie bei Beschwerden unterstützen und gegebenenfalls die Einigungsstelle anrufen. In der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch selten genutzt.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben auf dem Arbeitsmarkt oft schlechtere Chancen. Umso wichtiger ist ein guter Kündigungsschutz.
Welchen Kündigungsschutz Schwerbehinderte haben und was man sonst noch zur Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer wissen sollte, erfahren Sie in diesem Beitrag.
1. Habe ich Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter?
Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind besonders schutzbedürftig. Um in den Genuss des sog. besonderen Kündigungsschutzes zu kommen, müssen Sie einige Anforderungen erfüllen.
Schwerbehinderung nachgewiesen
Sie müssen Ihre Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Kündigung nachgewiesen haben. In aller Regel geschieht dies durch eine behördliche Feststellung.
Haben Sie Fragen zum Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung? Rufen Sie uns an unter +49 – 221 – 97 30 49 0.
Der festgestellte Grad der Behinderung (GdB) muss mindestens 50 betragen.
Auch wenn Sie keinen Nachweis der Behörde haben, genießen Sie trotzdem Sonderkündigungsschutz, wenn Ihre Schwerbehinderung offensichtlich ist. Einem Rollstuhlfahrer wird der Arbeitgeber beispielsweise kaum die Schwerbehinderung absprechen können.
Liegt der GdB zwischen 30 und 50, werden Sie einem Schwerbehinderten eventuell auf Antrag gleichgestellt. Davon ist auszugehen, wenn Sie trotz des geringeren GdB ähnliche Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz zu finden.
Der Arbeitgeber muss allerdings auch Kenntnis von der Schwerbehinderung bzw. der Gleichstellung haben oder diese jedenfalls zeitnah nach der Kündigung erhalten.
Mindestdauer überschritten
Ihr Arbeitsverhältnis muss bereits länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden haben (§ 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX). Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, in dem Sie die Kündigung erhalten – unabhängig davon, welches Datum das Schreiben trägt.
In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung sind hingegen auch schwerbehinderte Arbeitnehmer kaum vor Kündigungen geschützt.
Sonderregelung für ältere Arbeitnehmer
Sind Sie älter als 58 Jahre, sollten Sie der Kündigung unter Umständen widersprechen.
Denn: Wird Ihnen im Sozialplan eine Abfindung zugesprochen und informiert Ihr Arbeitgeber Sie im Vorhinein über die bevorstehende Kündigung, gilt für Sie kein besonderer Kündigungsschutz.
Das können Sie nur ändern, indem Sie Ihrer Entlassung im Vorhinein widersprechen! Der Arbeitgeber muss Sie zu diesem Zweck mindestens eine Woche vor der Kündigung informieren. Unter Umständen sind Ihnen sogar drei Wochen Bedenkzeit zu geben.
Widersprechen Sie rechtzeitig, gilt Ihr Sonderkündigungsschutz ohne Einschränkungen.
2. Wie sind Schwerbehinderte vor einer Kündigung geschützt?
Schwerbehinderte genießen unter den obigen Voraussetzungen Sonderkündigungsschutz. Wie genau Sie vor Kündigungen geschützt sind, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Am Anfang eine Bemerkung: Natürlich genießen Sie wie jeder andere Arbeitnehmer auch den allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Ihr Arbeitgeber kann Ihnen daher nur kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund hat (§ 1 Abs. 2 KSchG). In Betracht kommen Kündigungen wegen Ihres Verhaltens, Ihrer Person oder betriebsbedingter Gründe.
Beispiele:
Möchte Ihr Arbeitgeber Sie wegen eines Fehlverhaltens kündigen, muss er zuvor in aller Regel eine Abmahnung aussprechen. Erst im Wiederholungsfall darf er dann kündigen.
Er darf auch nicht beliebig aus betrieblichen Gründen Stellen abbauen. Er muss mindestens ein schlüssiges und auf Dauer angelegtes Konzept vorlegen und auf sozial schutzwürdige Arbeitnehmer besondere Rücksicht nehmen.
Oft scheitert eine Kündigung an diesem allgemeinen Kündigungsschutz.
Zustimmung der Behörde
Genießen Sie als schwerbehinderter Arbeitnehmer darüber hinaus Sonderkündigungsschutz, muss das Integrationsamt Ihrer Kündigung vorher zustimmen. Ohne diese Zustimmung ist Ihre Kündigung unwirksam. Den Antrag auf Zustimmung muss Ihr Arbeitgeber stellen.
Im Rahmen des Verfahrens wird das Integrationsamt Sie zunächst anhören und die Stellungnahme Ihres Betriebs- oder Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung einholen. Nachdem die Behörde sich so einen Eindruck von Ihrer Lage verschafft hat, entscheidet sie über Ihre Kündigung.
Das Integrationsamt hat bei seiner Entscheidung einen weiten Spielraum. Lediglich ausnahmsweise, beispielsweise wenn für Sie bereits ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist, soll das Integrationsamt seine Zustimmung gesetzlich erteilen (§ 172 SGB IX).
In den übrigen Fällen wägt die Behörde Ihr Interesse am Arbeitsplatz mit dem Interesse Ihres Arbeitgebers an der freien Gestaltung seines Betriebes ab und entscheidet nach freiem Ermessen. Dabei gilt:
Wird Ihnen gerade wegen Ihrer Schwerbehinderung gekündigt, wird die Zustimmung zu Ihrem Schutz häufig versagt werden.
Besteht hingegen kein Zusammenhang mit Ihrer Behinderung, ist eine Zustimmung wahrscheinlicher (z.B. bei betriebsbedingter Kündigung).
Anhörung Schwerbehindertenvertretung
Ihr Arbeitgeber muss außerdem die Schwerbehindertenvertretung informieren und vor Ihrer Kündigung anhören.
Hört Ihr Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht an, ist Ihre Kündigung unwirksam.
3. Wann ist eine Kündigung Schwerbehinderter wegen Krankheit möglich?
Arbeitnehmern kann grundsätzlich auch wegen Krankheit – auch im Zusammenhang mit einer Schwerbehinderung – gekündigt werden. Es handelt sich hierbei um einen personenbedingten Kündigungsgrund.
Einige Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein:
Die Krankheit muss – jedenfalls bei häufigen Kurzerkrankungen – den Betrieb des Arbeitgebers beeinträchtigen. Das kann der Fall sein, wenn etwa betriebliche Abläufe wegen ausufernder Fehlzeiten gestört werden oder in erheblichem Umfang Entgeltfortzahlung zu leisten ist.
Ihre Fehlzeiten werden in Zukunft voraussichtlich ähnlich hoch sein („negative Prognose“). Ausschlaggebend sind allein künftige Fehlzeiten. Ihre Ausfälle in der Vergangenheit sind nur ein Indiz. Fehlen Sie z.B. bereits seit drei Jahren immer wieder, mag eine Kündigung grundsätzlich zwar in Betracht kommen. Kann aber z.B. ein Arzt bestätigen, dass Sie bald wieder genesen, wäre eine Kündigung voraussichtlich unwirksam.
Die Kündigung darf nur letztes Mittel sein. Regelmäßig wird Ihr Arbeitgeber beispielsweise zunächst ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen oder Sie auf einen besser geeigneten Arbeitsplatz – soweit möglich und zumutbar – versetzen müssen, um eine realistische Chance im Kündigungsschutzprozess zu haben.
4. Was gilt für eine Kündigung Schwerbehinderter im Kleinbetrieb und in der Probezeit?
In Kleinbetrieben mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern und in den ersten sechs Monaten Ihres Arbeitsverhältnisses genießen Sie keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber braucht daher keinen Kündigungsgrund.
Auch auf Ihren Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter können Sie sich jedenfalls in den ersten sechs Monaten nicht berufen.
Nach Ablauf von sechs Monaten greift der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte allerdings – auch im Kleinbetrieb!
5. Welche Kündigungsfrist gilt für schwerbehinderte Arbeitnehmer?
Eine Kündigung erfolgt grundsätzlich mit Frist. Nur in Ausnahmefällen ist eine fristlose Kündigung möglich.
Wie lang genau die Frist in Ihrem Fall ist, kann in § 622 BGB nachgelesen werden. Es gilt: Je länger das Arbeitsverhältnis bestand, desto länger die Kündigungsfrist. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern gilt zudem, dass die Kündigungsfrist immer mindestens vier Wochen beträgt (§ 169 SGB IX).
6. Ich wurde gekündigt – was soll ich tun?
Sie sehen: Schwerbehinderte genießen hohen Kündigungsschutz. Das wissen grundsätzlich auch die Arbeitgeber – und kündigen oft trotzdem.
Sie sollten sich bei einer Kündigung daher unbedingt anwaltlich beraten lassen und Ihren Arbeitsplatz nicht leichtfertig aufgeben. Zusammen mit Ihrem Anwalt können Sie prüfen, ob Ihre Kündigung rechtswidrig ist. Aber Achtung: Sie müssen sich beeilen! Eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen durch Klage angegriffen werden.
Sie sollten ggf. auch gegen die Zustimmung des Integrationsamts vorgehen. Fallen Ihnen Fehler erst später auf, lässt sich der Bescheid nicht mehr angreifen.
Haben Sie noch Fragen zur Kündigung bei Schwerbehinderung oder wurden Sie gekündigt? Wir helfen Ihnen! Rufen Sie uns an unter +49 – 221 – 97 30 49 0 oder schreiben Sie uns eine Mail an mail@rechtsanwalt-tillmann.de.
7. FAQ zum Thema Kündigung Schwerbehinderter
Kann man Mitarbeiter mit Schwerbehinderung kündigen?
Mitarbeiter mit Schwerbehinderung dürfen nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Der besondere Kündigungsschutz gemäß § 85 SGB IX schützt sie vor betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen.
Eine solche Kündigung ist nur bei Vorliegen eines „besonderen betrieblichen Erfordernisses“ möglich. Hierbei müssen strenge rechtliche Vorgaben beachtet werden, wie die Zustimmung des Integrationsamtes.
Die Kündigung kann unwirksam sein, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind, und ggf. zur Schadensersatzpflicht führen.
Wann darf ein Mitarbeiter mit Behinderung gekündigt werden?
Wenn ein besonderes betriebliches Erfordernis vorliegt und die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt zustimmen. Die Kündigung muss verhältnismäßig sein und die Belange der betroffenen Person angemessen berücksichtigen. Zudem sind die gesetzlichen Schutzbestimmungen zu beachten, um eine mögliche Unwirksamkeit und Schadensersatzpflicht zu vermeiden.
Ist man bei 50% Schwerbehinderung unkündbar?
Eine Schwerbehinderung von 50% führt allein nicht zur Unkündbarkeit. Der Grad der Schwerbehinderung ist ein Faktor, der für den Kündigungsschutz berücksichtigt wird, aber es sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen.
Ein umfassender Schutz besteht ab einem Grad der Behinderung von 50, wenn die Kündigung aufgrund der Behinderung erfolgen soll. Allerdings muss auch hier ein „besonderes betriebliches Erfordernis“ vorliegen, und es ist die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung und des Integrationsamtes erforderlich.
Es gibt also keinen generellen Unkündbarkeitsschutz allein aufgrund eines Schwerbehindertengrades von 50%.
In welchen Fällen stimmt das Integrationsamt einer Kündigung zu?
Das Integrationsamt stimmt einer Kündigung von Mitarbeitern mit Schwerbehinderung zu, wenn diese aufgrund eines „besonderen betrieblichen Erfordernisses“ erfolgt. Dieses Erfordernis kann auf betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen basieren.
Das Integrationsamt prüft dabei, ob die Kündigung angemessen und verhältnismäßig ist. Es berücksichtigt die Interessen der betroffenen Person und des Arbeitgebers. Das Amt achtet darauf, ob andere mildere Mittel zur Konfliktlösung möglich sind und ob die Schwerbehindertenvertretung einbezogen wurde.
Ein fehlendes oder negatives Votum des Integrationsamtes kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.